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Gebrauchsdauer


Für bestimmte Heilbehelfe und Hilfsmittel ist eine Mindestgebrauchsdauer vorgesehen (Krankenordnung). Dies bedeutet, dass eine vorzeitige Erneuerung vor Ablauf dieser Frist nur bei besonderer Begründung möglich ist. 

Welche Gebrauchsdauer für Heilbehelfe und Hilfsmittel festgelegt ist, finden Sie in der folgenden Tabelle und in der Krankenordnung der KFA Wien.  


Augenprothesen  1Jahr
Hörapparate5Jahre
Orthopädische Schuhe   
a) bei erstmaliger Anschaffung zwei Paar für      2    Jahre
b) in weiterer Folge ein Paar pro     1     Jahr
c) Kinder bis zu 14 Jahre ein Paar pro   1/2     Jahr
Zurichtungen an Konfektionsschuhen   1/2     Jahr
a) Kinder bis zu 14 Jahre   1/4     Jahr
Orthopädische Hilfsmittel     2    Jahre
Schuheinlagen     1     Jahr
Ober- und Unterarmprothesen     5     Jahre
Ober- und Unterschenkelprothesen     4     Jahre
Chirurgische Bandagen2Jahre
Sehbehelfe bei gleichbleibender Sehschärfe2Jahre
Perücken1Jahr