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FAQ e-Rezept


Was ist das e-Rezept?

Das e-Rezept ist ein elektronisches Rezept und ersetzt künftig zur Gänze das Papier-Kassenrezept.  

Sind e-Rezepte fälschungssicher?

Ja. Aufgrund des e-Rezept Codes (QR Code) kann ein ausgestelltes e-Rezept nur einmal eingelöst werden. Der Status eines e-Rezepts ändert sich im Hintergrund von „offen“ auf „eingelöst“. 

Was müssen Versicherte tun, um am e-Rezept teilzunehmen?

Am e-Rezept nehmen automatisch alle in Österreich Versicherten teil.  

Muss ein e-Rezept ausgedruckt werden?

Derzeit sollen Ärztinnen und Ärzte den Mitgliedern zusätzlich einen Ausdruck des e-Rezepts mitgeben, solange, bis das e-Rezept österreichweit in allen Apotheken eingelöst werden kann (d.h. sobald jede Apotheke in ihrer Software das e-Rezept-Service implementiert hat).  

Kann ein Mitglied einen Ausdruck verlangen?

Ja. Selbst wenn das e-Rezept österreichweit in allen Apotheken eingelöst werden kann, müssen Ärztinnen und Ärzte auf Wunsch der Mitglieder einen Ausdruck zur Verfügung stellen. 

Kann man sich vom e-Rezept abmelden?

Nein, man kann sich nicht abmelden, da es das Papier-Kassenrezept vollständig ersetzt, das als Grundlage zur Verrechnung mit dem Leistungsträger dient.  

Wie kann man seine eigenen offenen e-Rezepte einsehen?

Offene also noch nicht eingelöste e-Rezepte können jederzeit über das Portal der jeweiligen Sozialversicherung oder die jeweilige App eingesehen werden („MeineSV“). Um sich einloggen zu können, ist die Handysignatur, ID Austria oder eine Bürgerkarte notwendig.  

Können Versicherte ihre e-Rezepte selbst ausdrucken?

Ja, durch das Portal der jeweiligen Sozialversicherung oder der jeweiligen App („MeineSV“), solange sie nicht eingelöst oder gemäß der gesetzlichen Löschfrist gelöscht wurden.  

Können auch Vertrauenspersonen die Medikamente stellvertretend für die Versicherten in der Apotheke abholen?

Ja, das ist möglich. Entweder es liegt der Ausdruck des e-Rezepts vor, andernfalls kann das e-Rezept durch das Portal der jeweiligen Sozialversicherung oder der jeweiligen App („MeineSV“) abgerufen und der Vertrauensperson übermittelt werden. Die alleinige Bekanntgabe der SVNR ist nicht ausreichend.  

Inwiefern wird durch das e-Rezept die Rezeptgebührenobergrenze berücksichtigt?

Apotheken melden die bezahlten Rezeptgebühren tagesaktuell. Wird eine Befreiung festgestellt, ist diese bereits am Tag nach Überschreitung der Rezeptgebührenobergrenze wirksam. 

Was ist der Unterschied zwischen dem e-Rezept und der e-Medikation?

e-Rezept: keine Abmeldung möglich; ersetzt das Papier-Kassenrezept

e-Medikation: Abmeldung ist möglich; ist eine Funktion der elektronischen Gesundheitsakte ELGA und dient zur medizinischen Information (Ärztinnen, Ärzte, Apothekerinnen und Apotheker erhalten einen Überblick, welche Medikamente verordnet wurden – Prüfung auf Wechselwirkung möglich) 

Wie funktioniert der Bezug in Apotheken?

E-Rezepte können folgendermaßen eingelöst werden:

  • Stecken der e-card oder
  • Scan des e-Rezept Codes (QR) auf dem Handy bzw. Ausdruck oder
  • manuelle Eingabe der e-Rezept ID (≠ SVNR)

Achtung: SVNR ohne Vorlage der e-card ist nicht ausreichend. 

Nutzen auch Hausapotheken das e-Rezept?

Ja. Hausapothekenführende Ärztinnen und Ärzte stellen e-Rezepte aus. Werden die Medikamente direkt in der Hausapotheke abgegeben, sind die Prozesse der Ausstellung und Einlösung entsprechend parallelisiert.  

Können e-Rezepte auch bei Hausbesuchen bzw. Visiten ausgestellt werden?

Ja, allerdings werden Rezeptvordrucke (Blanko-Formulare) verwendet. Handschriftliche Verordnungen werden nicht im e-card-System gespeichert. Deshalb muss der Ausdruck von der Apotheke unbedingt an die Heilmittelabrechnung übermittelt werden.  

Wie funktioniert die Abrechnung mit öffentlichen Apotheken/Hausapotheken?

Öffentliche Apotheken erstellen ihren digitalen Abrechnungsdatensatz und übermitteln diesen über die Pharmazeutische Gehaltskasse an die KFA Wien. Hausapotheken übermitteln diesen elektronisch via ELDA.  

Können e-Rezepte, für die kein Ausdruck vorliegt, trotzdem abgerechnet werden?

Ja. E-Rezepte können über die jeweiligen Portale (ECAdmin, HEMA-Abrechnungsprogramm) eingesehen werden. Im Normalfall ist die Übermittlung eines ausgedruckten e-Rezepts daher nicht notwendig.  

In welchen Fällen muss ein e-Rezept-Ausdruck von Apotheken für die Heilmittelabrechnung mitgeschickt werden?

e-Rezept-Ausdrucke müssen in folgenden Fällen übermittelt werden:

  • Suchtgiftverordnungen
  • Handschriftliche Rezepte bei Hausbesuchen
  • Handschriftliche Ergänzungen auf Ausdrucken
  • Bei jeglicher Abweichung vom Original, die nicht elektronisch erfasst werden kann 

Welche Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, das e-Rezept für die Anspruchsberechtigten der KFA Wien zu nutzen?

  • Vertragsärzt/innen, außer Vertragsärzt/innen mit den Fachgebieten Immunologie und Pathologie

  • Wahlärzt/innen mit Rezepturbefugnis


Fragen von Vertragspartner: vertragspartner@kfawien.at