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Transport- und Fahrtkosten


Die KFA übernimmt die Transportkosten, wenn die/der Versicherte oder Angehörige aufgrund seines körperlichen oder geistigen Zustandes ein öffentliches Verkehrsmittel - auch mit einer Begleitperson - nicht benützen kann und dies ärztlich bestätigt wird. Transportkosten werden immer zur nächstgelegenen geeigneten Behandlungsstelle übernommen, unter der Voraussetzung, dass die KFA auch die Leistung, bei deren Inanspruchnahme Transportkosten anfallen, bezahlt.

Damit Transportkosten von uns übernommen werden, muss Ihre behandelnde Ärztin/ihr behandelnder Arzt den medizinisch notwendigen Transport unter Angabe der Diagnose, des genauen Fahrtzieles, des Grundes der Gehunfähigkeit und der medizinisch erforderlichen Art des Transportes - Fahrtendienst oder Krankentransport - verordnen. Diese Verordnung muss vor dem Transport vom Chefärztlichen Dienst der KFA bewilligt werden.

Die Kosten der Überführung von einer Krankenanstalt in eine andere werden nur dann übernommen, wenn die Überführung ärztlicherseits aus Gründen der Behandlung als notwendig anerkannt wird. 

Für den Transport können Sie eine Vertragspartnerin/einen Vertragspartner, wie zum Beispiel Rettungsdienste oder gewerbliche Beförderungsunternehmen, in Anspruch nehmen. Die Transportkosten werden gegen Vorlage der ärztlichen Verordnung direkt mit uns verrechnet. 


Folgende Transportkosten werden von der KFA nicht übernommen:

  • Transporte in Einrichtungen, die nicht der Krankenbehandlung dienen, wie zum Beispiel in Alten- oder Wohnheime
  • Bergekosten und die Kosten der Beförderung bis ins Tal nach Unfällen in Ausübung von Sport und Touristik

Vertragspartner

Sie suchen einen Vertragspartner? Besuchen Sie unsere Vertragspartner Landkarte (kfawien.at)