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Vertragspartner


Vertragseinrichtungen

Vertragseinrichtungen sind Einrichtungen, wie zum Beispiel Ambulanzen oder Institute, mit denen die KFA in einem Vertragsverhältnis steht. Diese können die erbrachten ärztlichen Leistungen direkt mit der KFA verrechnen.

Vertragsärztinnen/Vertragsärzte

Vertragsärztinnen/Vertragsärzte sind freiberuflich tätige Ärztinnen/Ärzte, die mit der KFA einen Vertrag abgeschlossen haben. Bei der Vorlage der e-Card eines Arzthilfe- oder Zahnbehandlungsscheines werden die erbrachten medizinischen Leistungen direkt mit der KFA verrechnet. Es ist grundsätzlich kein Behandlungsbeitrag zu leisten.

Dies gilt für alle Fachrichtungen (Allgemeinmedizin, FachärztInnen, ZahnärztInnen).

Gruppenpraxen

Unter Gruppenpraxen wird der Zusammenschluss mehrerer Ärztinnen und Ärzte zu einer Offene Gesellschaft oder GmbH – entweder einer Fachrichtung oder mehrerer Fachrichtungen – verstanden.

Wahlärztinnen/Wahlärzte und Wahleinrichtungen

Wahlärztinnen/Wahlärzte sind freiberuflich tätige Ärztinnen/Ärzte, die keinen Vertrag mit der KFA abgeschlossen haben, und daher von Patientinnen und Patienten selbst bezahlt werden müssen. Dies gilt für alle Fachrichtungen (Allgemeinmedizin, FachärztInnen, ZahnärztInnen). 

Wahlärztinnen/Wahlärzte, Ärztinnen/Ärzte in Wahleinrichtungen oder Wahl-Gruppenpraxen können ihre Honorare frei bestimmen und sind an keine Tarife gebunden. Nachdem Sie die erbrachten ärztlichen Leistungen der Wahlärztin/des Wahlarztes (der Ärztin/des Arztes in einer Wahleinrichtung bzw. Wahl-Gruppenpraxen) zuerst selbst bezahlt haben, erhalten Sie, nach Prüfung der medizinischen Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit für die auf der Rechnung ausgestellten Leistungen, den tarifmäßigen Rückersatz der Ihnen erwachsenen Kosten.

Der Anspruch auf Kostenersatz verfällt, wenn die Honorarnote nicht innerhalb von 42 Monaten ab Inanspruchnahme der Leistung eingereicht wird. 

Physiotherapie

Physiotherapien können bei den Vertragspartnern der KFA - das sind neben Krankenhaus-Ambulanzen und physikalischen Instituten auch freiberufliche PhysiotherapeutInnen, die eine Berechtigung zur selbstständigen Berufsausübung besitzen - mit ärztlicher Überweisung in Anspruch genommen werden. 

Bei "Nichtvertragspartnern“ erstattet die KFA bei ärztlicher Überweisung und einer vor Behandlungsbeginn eingeholte chefärztliche Bewilligung jene Kosten, die einem Vertragspartner für die gleiche Behandlung bezahlt werden.

Ergotherapie

Ergotherapien können bei freiberuflichen Ergotherapeuten, die eine Berechtigung zur selbstständigen Berufsausübung besitzen - mit ärztlicher Überweisung und vor Behandlungsbeginn eingeholte chefärztliche Bewilligung in Anspruch genommen werden. 

Bei "Nichtvertragspartnern“ erstattet die KFA, bei ärztlicher Überweisung die Kosten, die einem Vertragspartner für die gleiche Behandlung bezahlt werden.

Logopädie

Logopädische Behandlungen können bei den Vertragspartnern der KFA - das sind freiberufliche Logopäden, die eine Berechtigung zur selbstständigen Berufsausübung besitzen - mit ärztlicher Überweisung und vor Behandlungsbeginn eingeholte chefärztliche Bewilligung in Anspruch genommen werden.

Bei "Nichtvertragspartnern“ erstattet die KFA, bei ärztlicher Überweisung die Kosten, die einem Vertragspartner für die gleiche Behandlung bezahlt werden.

Psychotherapie und klinische Psychologie

Folgende Behandlungen sind im Rahmen der Krankenbehandlung der ärztlichen Hilfe gleichgestellt, weshalb für diese Behandlungen gesonderte tarifmäßige Vergütungen/Rückersätzte durch die KFA geleistet werden:


Psychotherapie kann bei folgenden ÄrztInnen/TherapeutInnen/Einrichtungen in Anspruch genommen werden:

  • Vereinigungen zur Erbringung psychotherapeutischer Leistungen
  • bei einer/m zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Psychotherapeutin/Psychotherapeuten: Psychotherapie.ehealth.gv.at 
  • bei einer/m entsprechend ausgebildeten Vertragsärztin/Vertragsarzt oder bei einer/m entsprechend ausgebildeten Wahlärztin/Wahlarzt. Entsprechen ausgebildete Ärztinnen/Ärzte das sind ÄrztInnen die nachweislich ein Diplom "Psychotherapeutische Medizin" der Österreichischen Ärztekammer erworben haben oder eine Eintragung in die Psychotherapeutenliste gemäß Psychotherapiegesetz (BGBl. Nr. 361/1990) erlangt haben: Psychotherapie.ehealth.gv.at
  • in einer Vertragsambulanz einer Krankenanstalt
  • in einem Vertragsambulatorium
  • bei einer Vertragsorganisation


Wird die Leistung durch eine Therapeutin/einen Therapeuten erbracht, die/der in keinem Vertragsverhältnis zur KFA steht, so erhalten Sie – nachdem Sie die erbrachte Leistung zuerst selbst bezahlt haben – nach Prüfung der medizinischen Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit den tarifmäßigen Rückersatz der Ihnen erwachsenen Kosten.

Eine volle Kostenübernahme ist bei Vertragsvereinen, Vertragsambulatorien oder ÄrztInnen (Diplom "Psychotherapeutische Medizin" der Österreichischen Ärztekammer), welche einen Vertrag mit der KFA-Wien abgeschlossen haben, möglich.

Für eine Bewilligung muss ein Antrag (PDF, 556 KB) gestellt werden, der von der Therapeutin/ vom Therapeuten auszufüllen ist. 


Bei weiteren Fragen zu den diesbezüglichen Vertragspartnern
wenden Sie sich bitte telefonisch an folgende Telefonnummer: 
01-40436- 46837, -46972 oder -46905 oder per E-Mail an: psychotherapiereferat@kfawien.at

Bei Gruppentherapien unter 45 Minuten Dauer oder mit mehr als zehn Teilnehmern ist kein Kostenzuschuss möglich. Als Gruppe wird die Behandlung von 3 bis 7 Personen bezeichnet.

Die Versicherte/der Versicherte muss der KFA und der/dem Psychotherapeutin/Psychotherapeuten die Durchführung einer ärztlichen Untersuchung nachweisen. Dieser Nachweis ist vor der zweiten psychotherapeutischen Sitzung der Behandlungsserie zu erbringen und inklusive der Honorarnote der KFA zu übermitteln. Ab der elften Sitzung ist die psychotherapeutische Behandlung bewilligungspflichtig, sofern innerhalb der letzten 3 Jahre keine Psychotherapie auf Kosten einer Sozialversicherung in Anspruch genommen wurde. Wurde in den letzten 3 Jahren eine Psychotherapie auf Kosten einer Sozialversicherung in Anspruch genommen, ist eine neuerliche Psychotherapie vor der ersten Sitzung der neuerlichen Behandlungsserie durch den chefärztlichen Dienst der KFA zu bewilligen.


Klinisch psychologische Diagnostik

Allgemeines  

Die klinisch-psychologische Diagnostik ist im Rahmen der Krankenbehandlung der ärztlichen Hilfe gleichgestellt.  

Bei der klinisch-psychologischen Diagnostik werden durch standardisierte psychologische Testverfahren von der Klientin bzw. dem Klienten systematisch Informationen gesammelt und aufbereitet.

Ziel der klinisch-psychologischen Diagnostik ist es, Entscheidungen über das Vorliegen einer psychischen Erkrankung zu treffen und gegebenenfalls Empfehlungen für weitere Behandlungsstrategien abzugeben.  

Die psychologische Beratung und ein „Coaching“ sind keine Sozialversicherungsleistungen, da diese nicht unter die Krankenbehandlung fallen! Ebenfalls keine Leistung der Sozialversicherung ist die klinisch-psychologische Diagnostik mit folgenden Zielen: Aussagen über Einschulung; Studienzulassung; die Eignung für einen Beruf oder die Fahrtauglichkeit; eine Lernschwäche; Legasthenie und ähnliche Themen. Für diese Bereiche und für die psychologische Behandlung werden von der KFA keine Kosten übernommen oder Kostenerstattungen gewährt.  

Besuch einer Vertragspsychologin/eines Vertragspsychologen

Die KFA hat mit dem Berufsverband Österreichischer Psychologinnen und Psychologen vertragliche Regelungen abgeschlossen. Daraus ergibt sich grundsätzlich, dass Leistungen, die von Vertragspsychologinnen und Vertragspsychologen erbracht werden, direkt mit der KFA abgerechnet werden können. Voraussetzung dafür ist, dass diese unter die Krankenbehandlung fallen (siehe Punkt Allgemeines).

Die klinisch-psychologische Diagnostik bedarf gemäß der abgeschlossenen vertraglichen Regelung einer vorherigen ärztlichen Überweisung oder Zuweisung durch eine Psychotherapeutin/einen Psychotherapeuten, durch eine Vertragseinrichtung oder eine eigene Einrichtung der KFA.  

Einer Bewilligung bedarf es seitens der KFA nicht. 

Besuch einer Wahl-Psychologin/eines Wahl-Psychologen

Bei Besuch einer Wahl-Psychologin/eines Wahl-Psychologen werden die Kosten nicht direkt mit der KFA abgerechnet. Die Honorarnote ist im Vorfeld zu begleichen, und kann in weiterer Folge bei der KFA eingereicht werden. Leistungen des Vertragskatalogs werden in der Höhe der Vertragstarife bzw. festgelegten Tarife erstattet. Die einzelnen erbrachten Leistungen durch Wahl-Psychologinnen/Wahl-Psychologen bzw. die verwendeten Tests müssen auf der Honorarnote genau angeführt sein. 

Zur Gewährung einer Kostenrückerstattung ist von Erwachsenen die Einholung einer (vorherigen) Bewilligung durch den Chefärztlichen Dienst der KFA erforderlich. Für Besuche von Kindern und Jugendlichen bis zum 18. Lebensjahr ist das Erfordernis der Bewilligung aufgehoben. 

Vorsorgeuntersuchung (Gesundenuntersuchung)

Die KFA übernimmt selbstverständlich auch die Kosten der Vorsorgeuntersuchung nach Maßgabe der Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger.

Alle Mitglieder und anspruchsberechtigten Angehörigen der KFA haben daher ab dem 18. Lebensjahr einmal jährlich Anspruch auf Durchführung einer Gesundenuntersuchung.

Diese Untersuchung können Sie bei einer Wahlärztin /einem Wahlarzt für Allgemeinmedizin, Innere Medizin und/oder Lungenkrankheiten bzw. Gynäkologie, die/der einen Vorsorgeuntersuchungsvertrag abgeschlossen hat, einer Kassenärztin/einen Kassenarzt für Allgemeinmedizin, Innere Medizin und/oder Lungenkrankheiten bzw. Gynäkologie oder – als besonders Service für unsere Mitglieder – in unserem Sanatorium Hera in 1090 Wien, Löblichgasse 14, durchführen lassen.


Die Anmeldung ist Montag bis Freitag von 9.00 Uhr – 13.00 Uhr
unter der Tel. Nr. 01/31 350 DW 45888
bei etwaigen anderen Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Gesundheits- und Vorsorgezentrums Montag bis Freitag von 7.00 Uhr – 15.00 Uhr unter der Tel.Nr. 01/31 350 DW 45327 gerne zur Verfügung.


Sollten Sie uns persönlich besuchen wollen, dann ist dies im Sanatorium Hera, Eingang Löblichgasse 14, 3. Stock, möglich.

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