Für bestimmte Heilbehelfe und Hilfsmittel ist eine Mindestgebrauchsdauer vorgesehen (Krankenordnung). Dies bedeutet, dass eine vorzeitige Erneuerung vor Ablauf dieser Frist nur bei besonderer Begründung möglich ist.
Welche Gebrauchsdauer für Heilbehelfe und Hilfsmittel festgelegt ist, finden Sie in der folgenden Tabelle und in der Krankenordnung der KFA Wien.
Augenprothesen | 1 | Jahr |
Hörapparate | 5 | Jahre |
Orthopädische Schuhe | ||
a) bei erstmaliger Anschaffung zwei Paar für | 2 | Jahre |
b) in weiterer Folge ein Paar pro | 1 | Jahr |
c) Kinder bis zu 14 Jahre ein Paar pro | 1/2 | Jahr |
Zurichtungen an Konfektionsschuhen | 1/2 | Jahr |
a) Kinder bis zu 14 Jahre | 1/4 | Jahr |
Orthopädische Hilfsmittel | 2 | Jahre |
Schuheinlagen | 1 | Jahr |
Ober- und Unterarmprothesen | 5 | Jahre |
Ober- und Unterschenkelprothesen | 4 | Jahre |
Chirurgische Bandagen | 2 | Jahre |
Sehbehelfe bei gleichbleibender Sehschärfe | 2 | Jahre |
Perücken | 1 | Jahr |