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Rund um's Kind

Im Rahmen der Mutterschaft werden von der KFA für Mitglieder und anspruchsberechtigte Angehörige folgende Leistungen erbracht:


Ärztliche Hilfe, Anstaltspflege, Heilmittel und Heilbehelfe

Im Zusammenhang mit der Schwangerschaft, der Entbindung und auch für die Zeit nach der Geburt übernimmt die KFA die Kosten für notwendige ärztliche Hilfe, Heilmittel und Heilbehelfe - sowohl für Sie als auch für Ihr Kind – wie im Falle einer Krankheit.

Auch die Unterbringung in einer Krankenanstalt oder in einem Entbindungsheim gehört zu den Leistungen, die die KFA bei Mutterschaft gewährt.

Leistungsanspruch besteht grundsätzlich ab Beginn der achten Woche vor der voraussichtlichen Entbindung - wenn aber die Entbindung vor diesem Zeitpunkt erfolgt, mit der Entbindung - bzw. ab Beginn eines vorzeitigen Mutterschutzes nach dem Mutterschutzgesetz.

Künstliche Befruchtung

Seit Beginn des Jahres 2000 ist das sogenannte IVF-Fonds-Gesetz in Kraft. Damit wurde festgelegt, dass für eine künstliche Befruchtung (In-vitro-Fertilisation, IVF) bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen 70 Prozent der Behandlungskosten von einem Fonds getragen werden. Die Betreuung muss durch Krankenanstalten oder in Instituten erfolgen, mit denen eine entsprechende Vereinbarung abgeschlossen wurde. 

Für nähere Informationen dürfen wir Sie auf die Broschüre des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz verweisen. 


Die künstliche Befruchtung ist keine Krankenbehandlung im Sinne der Krankenordnung der KFA und es können daher von der KFA auch keine diesbezüglichen Kosten übernommen werden.

Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen 

Der Mutter-Kind-Pass dient zur Eintragung der Untersuchungsbefunde während der Schwangerschaft, der Geburt und auch der ersten Lebensjahre Ihres Kindes. Sie sollten daher den Mutter-Kind-Pass immer mitbringen, wenn Sie oder Ihr Kind eine Untersuchung durchführen lassen.  
Werden alle Untersuchungsergebnisse, die im Rahmen des Mutter-Kind-Passes vorgesehen sind, zeitgerecht durchgeführt, ist die bestmögliche Vorsorge für Sie und Ihr Kind gewährleistet.
Ihren Mutter-Kind-Pass erhalten Sie nach Feststellung Ihrer Schwangerschaft von Ihrem behandelnden Arzt oder Ihrer behandelnden Einrichtung.


Die zeitgerechte Durchführung der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen ist Voraussetzung für die Weitergewährung des vollen Kinderbetreuungsgeldes.

Diese Mutter-Kind-Pass-Untersuchungsbesttätigungen sind zeitgerecht bei der Kinderbetreuungsgeldauszahlenden Stelle vorzulegen.  

Die vorgesehenen Untersuchungen werden von Vertragsärzten oder Vertragseinrichtungen der KFA gegen Vorlage Ihrer e-Card durchgeführt und können direkt mit uns verrechnet werden.
Möchten Sie eine Wahlärztin bzw. einen Wahlarzt oder eine Wahleinrichtung in Anspruch nehmen, müssen Sie die erbrachte Leistung zuerst selbst bezahlen und können dann die bezahlte Honorarnote zum allfälligen tarifmäßigen Kostenersatz einreichen.

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Hebammenbeistand

Werden Sie während der Schwangerschaft, der Geburt und des Wochenbettes von einer Hebamme betreut, die eine Vertragspartnerin der KFA ist, so kann die erbrachte Leistung der Hebamme nach Vorlage eines Arzthilfescheines direkt mit der KFA verrechnet werden. 

Nehmen Sie eine Hebamme in Anspruch, die in keinem Vertragsverhältnis zur KFA steht, müssen Sie die erbrachte Leistung zuerst selbst bezahlen und können dann die bezahlte Honorarnote zum allfälligen tarifmäßigen Kostenersatz einreichen.
Diese Regelungen gelten allerdings nicht bei Entbindungen im Rahmen eines stationären Aufenthaltes.

Geburtenbeitrag und Sonderwochengeld

Der Geburtenbeitrag und das Sonderwochengeld sind einmalige Leistungen, die von der KFA aus Anlass einer Geburt über Antrag nach Vorlage der Geburtsurkunde und Angabe des IBAN ausbezahlt werden.

Stillprämie

Im Falle des Selbststillens während der 9. bis 12. Lebenswoche des Kindes wird von der KFA über Antrag nach Vorlage einer Stillbestätigung und Angabe des IBAN eine einmalige Stillprämie ausbezahlt.

Transportkosten anlässlich der Entbindung

Wenn es der gesundheitliche Zustand der werdenden Mutter erfordert, werden die Kosten eines Krankentransportes in und aus der Krankenanstalt übernommen. 

Vorzeitiger Mutterschutz

Wenn in der Schwangerschaft Komplikationen auftreten und Ihre Ärztin/ihr Arzt bestätigt, dass durch Ihre Arbeitstätigkeit die Gesundheit bzw. das Leben des Kindes und Ihre Gesundheit gefährdet sind, können Sie um vorzeitigen Mutterschutz ansuchen.

Mit dem Befund Ihrer Ärztin/Ihres Arztes müssen Sie entweder eine Ärztin/einen Arzt des Arbeitsinspektorats, eine Amtsärztin/einen Amtsarzt in dem für Sie zuständigen Gesundheitsamt, oder Ihre Fachärztin/Ihren Facharzt für Frauenheilkunde bzw. Innere Medizin (letztere in bestimmten Indikationen gem. § 3 Abs. 3 Mutterschutzgesetz und Mutterschutzverordnung) aufsuchen, der Ihnen ein ärztliches Zeugnis für den vorzeitigen Mutterschutz ausstellt. Dieses legen Sie dann bitte der KFA vor.

Die oben genannte Bestätigung zum vorzeitigen Mutterschutz kann keinesfalls durch die KFA ausgestellt werden.


Sollten Sie sich im Krankenstand befinden, beendet der vorzeitige Mutterschutz den Krankenstand. Bitte informieren Sie die Ärztin, den Arzt der den Krankenstand gewährt hat über den vorzeitigen Mutterschutz!

Wochengeld 

Vertragsbedienstete erhalten von der KFA während des Beschäftigungsverbotes Wochengeld.

Kinderbetreuungsgeld

Das Kinderbetreuungsgeld ist eine Familienleistung, die unabhängig von einer früheren Erwerbstätigkeit oder einer Pflichtversicherung gewährt wird.

Der Antrag auf Kinderbetreuungsgeld ist auch von den Mitgliedern und den anspruchsberechtigten Angehörigen der KFA bei der wohnortzuständigen Gesundheitskasse einzubringen.

Hinsichtlich der Krankenversicherung tritt während des Bezuges des Kinderbetreuungsgeldes keine Änderung ein. Sie bleibt, unabhängig von der gewählten Variante des Kinderbetreuungsgeldes, bis zum 2. Geburtstag des Kindes aufrecht. 

Für nähere Information zum Kinderbetreuungsgeld dürfen wir Sie auf die Homepage des Bundeskanzleramtes verweisen. 

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