Anspruchsdauer für Krankengeld
Krankengeld gebührt grundsätzlich ab dem vierten Tag eines Krankenstandes und ruht jedoch für die Dauer des Anspruches auf Fortzahlung der Bezüge durch die Stadt Wien.
Krankengeld wird grundsätzlich bis zu einer Dauer von 26 Wochen gewährt. Die Anspruchsdauer erhöht sich auf 52 Wochen, wenn das Mitglied innerhalb der letzten zwölf Monate vor Beginn des Krankenstandes mindestens 26 Wochen in der KFA anspruchsberechtigt war.
Um Doppelbezüge (Pension und Krankengeld) zu vermeiden, endet der Krankengeldanspruch (frühestens ab dem Beginn der 27. Woche) mit dem Tag, an dem das Krankengeld beziehende Mitglied verständigt wurde, dass ihm eine eigene Pension zuerkannt wurde. Für den Zeitraum einer parallelen Anspruchsdauer ruht die Pension in der Höhe des Krankengeldes.
Auszahlung des Krankengeldes
Die Auszahlung des Krankengeldes muss beantragt werden. Dazu benötigen wir folgende Unterlagen und Informationen:
- Eine Arbeits- und Entgeltbestätigung der Dienstgeberin/des Dienstgebers über die Höhe und die Dauer der Entgeltansprüche vor und während der Arbeitsunfähigkeit sowie
- eine Krankmeldung mit der voraussichtlichen Dauer des Krankenstandes und der Bekanntgabe der Diagnose (allenfalls samt Befunden)
- IBAN
Das Krankengeld wird alle vier Wochen im Nachhinein ausbezahlt.
Nach Beendigung des Krankenstandes erhält das Mitglied von der KFA eine Bestätigung zur Vorlage bei der Stadt Wien über Dauer und Höhe des ausbezahlten Krankengeldes.
Wird das Dienstverhältnis während des Krankenstandes beendet, endet auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Besteht jedoch die Arbeitsunfähigkeit in Folge der Krankheit weiter, wird auch weiterhin Krankengeld gewährt, sofern das Mitglied eine neuerliche Bestätigung der behandelnden Ärztin/des behandelnden Arztes über den Fortbestand und die voraussichtliche Dauer der Dienstunfähigkeit (mit Angabe der Diagnose) vorlegt.
Die Auszahlung des Krankengeldes erfolgt grundsätzlich erst, nachdem der chefärztliche Dienst der KFA die Dienstunfähigkeit festgestellt hat. Der chefärztliche Dienst setzt auch die Dauer des Krankenstandes fest und führt – erforderlichenfalls – Kontrolluntersuchungen durch.
Meldepflicht
Während des Bezuges von Krankengeld ist ein Aufenthalt außerhalb des Wohnsitzes (Domizilwechsel (790.3 KB)) der KFA zu melden.
Höhe des Krankengeldes und Lohnsteuerpflicht
Höhe
Das Krankengeld beträgt ab dem 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit – sofern kein Ruhensgrund vorliegt – 50% der Bemessungsgrundlage und ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit 60% der Bemessungsgrundlage.
Die Bemessungsgrundlage ist der auf den Kalendertag entfallende beitragspflichtige Arbeitsverdienst, der im Monat vor dem Ende des vollen Entgeltanspruches gebührt hat.
Lohnsteuerpflicht
Das Krankengeld ist bis zu der im Einkommensteuergesetz festgesetzten Höhe lohnsteuerfrei. Gebührt ein höheres Krankengeld, so ist nur für den über diesen Betrag hinausgehenden Betrag eine Lohnsteuer zu leisten. Der lohnsteuerpflichtige Anteil des Krankengeldes wird von der KFA direkt an die Finanzämter abgeführt.
Ruhen des Krankengeldes
Der Anspruch auf Krankengeld ruht unter anderem, wenn und solange:
- die Stadt Wien den Lohn/das Gehalt weiterbezahlt (dienstrechtliche Ansprüche), wobei bei Bezahlung des halben Lohns/Gehalts nur das halbe Krankengeld gebührt
- von der Stadt Wien eine Urlaubsentschädigung oder Kündigungsentschädigung ausbezahlt wird
- ein Präsenz- oder Zivildienst geleistet wird