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Für folgende Leistungen ist eine chefärztliche Vorbewilligung erforderlich


Eine ärztliche Verordnung bzw. Zuweisung ist
ab Ausstellungsdatum 3 Monate gültig.
Handelt es sich um einen bewilligungspflichtigen Heilbehelf oder um eine bewilligungspflichtige Zuweisung oder Verordnung, beginnt diese Frist
erst mit unserem Bewilligungsdatum zu laufen. 

Ärztliche Hilfe und gleichgestellte Leistungen

  • logopädische Behandlung
  • Ergotherapie
  • Physiotherapeutische Behandlungen
  • Psychotherapie ab der elften Sitzung
  • geplante Behandlung oder Untersuchung im Ausland
  • Computertomographie (CT)-, Magnetresonanztomographie (MRT)-: für diese Untersuchung benötigen Sie eine ärztliche Zuweisung bzw. Verordnung. Die beiden Leistungen sind ab sofort eKOS-Leistungen.
    Im Sinne einer versichertenfreundlichen und effizienten Verwaltung hat die KFA die Bewilligungspflicht für CT- und MRT- Untersuchungen bis auf Weiteres aufgehoben.
  • Kernspintomographie
  • Nuklearmedizinische Untersuchung sofern sie nicht in einem Vertragskrankenhaus durchgeführt wird
  • Stoßwelle: Erfolgt die Durchführung durch eine Fachärztin bzw. einen Facharzt für Orthopädie, Physikalische Medizin oder Unfallchirurgie kann eine Kostenrückerstattung für kleine und große Gelenke geleistet werden. Diese Leistung ist pro Patientin bzw. Patient, pro Jahr und pro Gelenk maximal dreimal verrechenbar.
  • Liposuktion (bei Lipödem): Bei Durchführung durch eine Fachärztin bzw. einen Facharzt für Dermatologie, (allg.) Chirurgie oder Plastische Chirurgie kann eine Kostenrückerstattung geleistet werden.
  • kosmetische Behandlung
  • Sterilisation, Schwangerschaftsunterbrechung, Geschlechtsumwandlung
  • heparininduzierte extrakorporale Lipoproteinplasmapherese (HELP -Therapie)
  • operative Maßnahme zur Gewichtsreduktion
  • Heimdialyse
  • Akupunktur: Sofern eine Akupunktur medizinisch notwendig ist und einer der folgenden Indikationen gegeben ist, kann eine Rückvergütung erfolgen:
  • Chronische Schmerzzustände
  • Kopfschmerzen (Hemicranie)
  • Migräne
  • Schulter-Arm-Syndrom
  • Cervikalsyndrom
  • Schleudertrauma (Distorison der HWS, whiplash injury)
  • Spondylopathien (Spondylarthrose, Spondylosis deformans, Spondylosis hyperostatica)
  • Morbus Scheuermann (adoleszente Kyphose, Osteochondrosis deformans juvenilis vetebralis dorsalis sive lumbalis)
  • Diskopathien (wenn operatives Vorgehen nicht erforderlich)
  • Lumbalgien
  • Lumboischialgien
  • Degenerative Arthrosen
  • Chronische Arthritiden
  • Weichteilrheumatismus (Fibromyalgie, Myositis, versch. Myopathien, Neuromyopathie, Periarthropathien)
  • Tendinitis
  • Epikondylopathien (Epicondylitis humeri radialis, ulnaris) 
  • Knochendichtemessung bei Personen, die das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
  • Besondere Laboruntersuchungen, die nicht in der Honorarordnung für VertragsärztInnen angeführt sind
  • Ambulante Tumorbehandlungen durch eine punktförmige Bestrahlung des Tumors mit Protonen oder mit Kohlenstoffionen nach der Empfehlung durch das für die Krankenanstalt zuständige multidisziplinäre Tumorboard

Heilmittel

Seit 1. Jänner 2005 gibt es ein Heilmittelverzeichnis, den Erstattungskodex (EKO). Die Voraussetzungen für die Bezahlung von Medikamenten werden darin klar und nachvollziehbar geregelt. Mit Einführung des Erstattungskodex wurde ein Großteil der zuvor bewilligungspflichtigen Medikamente frei verschreibbar. Damit steht den Ärztinnen/Ärzten ein wesentlich breiteres Spektrum an bewilligungsfreien Präparaten zur Verfügung. Ärztinnen/Ärzten sind verpflichtet, vorrangig Medikamente aus diesem Bereich zu verordnen.

Sollte Ihre Ärztin/Ihr Arzt trotzdem ein bewilligungspflichtiges Medikament verordnen, hat sie/er die notwendige Bewilligung hierfür einzuholen. Sie müssen sich nicht mehr selbst um die Chefarztbewilligung kümmern!

Gemäß § 7 der Heilmittel-Bewilligungs- und Kontroll-Verordnung idgF hat die verschreibende Ärztin/der verschreibende Arzt bei Medikamenten die gemäß EKO nicht frei verschreibbar sind, die Bewilligung bei der KFA elektronisch, per Fax oder per Brief einzuholen. Erst wenn diese Bewilligung durch den chefärztlichen Dienst der KFA erteilt wurde, können die Kosten des Medikaments von der KFA übernommen werden. Nachträgliche Bewilligungen sind nicht möglich.

Arzneispezialitäten, die nicht im EKO angeführt sind, können grundsätzlich nicht auf Kosten der KFA verschrieben werden.

Arbeitsbehelf_Polypharmazie.pdf (PDF, 565 KB)

Heilbehelfe

  • Augenprothese
  • Badewannenbrett, Badewannenlifter
  • Bandagen, Verbandsmaterial, Wundverschlusssystem
  • Betteinlagen, Bettbeutel, Bettgalgen
  • Inkontinenzartikel, Bettnässer – Alarmsystem
  • Blutdruckmessgeräte
  • Mess- und Therapiegeräte für Diabetesbehandlung (z.B. Blutzuckermessgerät, Lanzetten, CGS-Systeme, Insulinpumpen und Messstreifen)
  • Trifokalbrillen, Kontaktlinsen, geschliffene Farbgläser, Sonnenschutzbrillen und Vorhänger
  • Krankenbett, Dekubitusmatratzen, Transferbrett
  • Hörapparat
  • Kompressionsstrümpfe und –hose
  • Krankenfahrstuhl sowie Dusch- und Toilettenstuhl
  • Körperersatzstücke (Prothesen)
  • LifeVest
  • Milchpumpe
  • Orthopädischer Schuh einschließlich Ausgestaltung, Adaptierung eines Konfektionsschuhes
  • Patientenlifter
  • Perücken bei Haarverlust durch eine Erkrankung
  • Pulsoximeter
  • Rollstuhl
  • Sauerstofftherapie bei manifesten Lungenerkrankungen
  • Schienen inkl. Motorschienen
  • Systeme zur Sekretmobilisation („Hustenassistent“)
  • Systeme zur Behandlung der Schlafapnoe
  • TENS-Gerät
  • Toilettensitzerhöhung, Toilettenstützgestell, Zimmertoilette

Anstaltspflege

Aufnahme in eine Krankenanstalt im Fall

  • einer geplanten Behandlung oder Untersuchung im Ausland
  • einer kosmetischen Behandlung
  • einer Sterilisation, Schwangerschaftsunterbrechung, Geschlechtsumwandlung
  • einer operativen Maßnahme zur Gewichtsreduktion

Medizinische Hauskrankenpflege

  • Medizinische Hauskrankenpflege ab der fünften Woche

Maßnahmen der medizinischen, beruflichen und sozialen Rehabilitation

  • alle Maßnahmen einschließlich der aus diesen Titeln beantragten Heilbehelfe und Hilfsmittel

Kieferorthopädische Behandlung

  • Alle Behandlungen, nicht aber Reparaturen kieferorthopädischer Apparate
    Die/Der Anspruchsberechtigte hat den vom Zahnbehandler erstellten Behandlungsplan vorzulegen, der einen Befund, einen Therapievorschlag, die Angabe der vorgesehenen Apparate und eine Behandlungsprognose enthalten soll. Die Bewilligung ist für jedes Behandlungsjahr einzuholen.

Zahnersatz

  • Jede Art von Zahnersatz, nicht aber Reparaturen

Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit, Gesundheitsfürsorge

  • Alle Maßnahmen (z.B. Kuraufenthalte)

Spezifische Operationen

Spezifische Operationen, die nicht von vornherein dem klar definierten Zweck der Krankenbehandlung dienen, bedürfen im Vorfeld des Eingriffs einer chefärztlichen Bewilligung.

Für die medizinische Entscheidung sind fachärztliche Dokumente erforderlich. Die erforderlichen Unterlagen für die gängigsten Operationen finden Sie hier (PDF, 552 KB)

Transporte

  • Flugtransporte mit Ausnahme von Transporten der Erste Hilfe
  • Krankentransporte ab dem 5. Transport mit Ausnahme von Transporten der Erste Hilfe
  • Krankentransporte bei einer Serienbehandlung (Ausgenomen zur Dialyse, Chemo- oder Strahlentherapie)