DRUCKEN

FAQs von A bis Z


Allgemeines (z.B. Öffnungszeiten, Kontakt, allgemeine Anfrage etc.)

Wie lautet die Anschrift der KFA Wien?

Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien, Schlesingerplatz 5, 1080 Wien


Die Öffnungszeiten der KFA Wien sind?

Montag - Freitag von 07:30 - 13:30 Uhr

Am Wochenende, an gesetzlichen Feiertagen sowie am 24.12. und 31.12. ist die KFA Wien geschlossen.

 

Wann ist die KFA Wien telefonisch erreichbar?

Montag - Freitag von 07:30 – 15:30 Uhr

Nähere Informationen siehe auch Call-Center – telefonische Erreichbarkeit.  

 

Die E-Mail Adresse(n) / Telefonnummer(n) / Fax Nummer(n) der KFA Wien lauten?

Je nach Angelegenheit steht/stehen Ihnen folgende E-Mail Adressen / Telefonnummern mit spezifischer Auswahlmöglichkeit / Fax Nummern  zur Verfügung.

 

Wie kann ich einen Antrag einreichen?

Informationen dazu finden Sie unter Einreichungen allgemein

 

Wie kann ich eine allgemeine Anfrage an die KFA Wien senden?

Sie können Ihre Anfrage gerne über unser Kontaktformular senden.

 

Warum bekomme ich alle Schreiben von der KFA Wien (z.B. Verordnung) per Post und nicht per E-Mail retour?

Es ist uns aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht erlaubt Gesundheitsdaten per E-Mail zu versenden. 

Auslandsrechnungen

Kann ich die angefallenen Kosten für medizinische Leistungen im Ausland einreichen? Was ist zu beachten?

Grundsätzlich JA. Verwenden Sie bitte folgendes Formular: Antrag auf Erstattung von Kosten für Leistungen im Ausland (PDF, 444 KB).  

Rechnungen (Honorarnoten) aus dem Ausland müssen gut leserlich und in Deutsch oder Englisch verfasst bzw. übersetzt sein.

  • Haben Sie Heilmittel im Ausland bezogen, ist für die Rückerstattung der Kosten eine konkrete Preisangabe pro bezogenem Heilmittel notwendig. 
  • Bei Zahnbehandlungen muss ein Zahnbild (mit Zahnnummer) von Ihrer behandelnden Zahnärztin / Ihrem behandelnden Zahnarzt beigelegt werden.

Weitere Informationen siehe Homepage: Kostenerstattung / Zuschüsse

Bearbeitungsdauer

Ich habe eine Einreichung getätigt bzw. eine Anfrage gestellt, wie lange dauert die Bearbeitung meines Anliegens?

Ihr Anliegen wird nach Einlangen schnellstmöglich bearbeitet. Je nach Art der Einreichung/Anfrage, Intensität der Prüfung und Umfang der noch abzuarbeitenden Anliegen entstehen unterschiedliche Bearbeitungsdauern. Wir sind bemüht, die Bearbeitungsdauer so kurz wie möglich zu halten und ersuchen um Verständnis, wenn es mitunter zu Wartezeiten kommt.

Call-Center – telefonische Erreichbarkeit

Für telefonische Auskünfte zu den nachstehenden Themen wählen Sie die Rufnummer unseres Call Centers +43 (0) 1 40436 46900.

Sie erhalten je nach Anliegen die Möglichkeit mittels Auswahl 1 bis 5 mit den zuständigen Sachbearbeiter*innen in Kontakt zu treten.

Für die Auswahl 2 Bewilligungen werden Ihnen zudem zu den spezifischen Kategorien weitere Auswahlmöglichkeiten 1 bis 7 angeboten.

Beachten Sie bitte, dass nach dem Wählen der oben angegebenen Rufnummer das Tonband starten muss um eine weitere Auswahl treffen zu können.

  • Auswahl 1: Mitgliedschaft und E-Card
  • Auswahl 2: Bewilligungen
    • Auswahl 1: Kur, Rehab, Psy und Transporte
    • Auswahl 2: Zahnbehandlungen
    • Auswahl 3: Physio, Ergotherapie oder Logopädie
    • Auswahl 4: Heilbehelfe oder Hilfsmittel
    • Auswahl 5: Rezepte
    • Auswahl 6: Diabetikerzubehör und Zusatznahrung
    • Auswahl 7: Operationen
  • Auswahl 3: Kranken- und Wochengeld sowie Rehabilitationsgeld
  • Auswahl 4: Krankenstandskontrolle
  • Auswahl 5: Arztabrechnungen


Chef(zahn)ärztliche Bewilligung

Wann muss ich eine chefärztliche bzw. chefzahnärztliche Bewilligung einholen?

Es gibt verschiedene Leistungen, für die eine chef(zahn)ärztliche Bewilligung erforderlich ist. Grundsätzlich sind Bewilligungen vor Leistungserbringung bzw. Behandlungsbeginn einzuholen, man spricht daher auch von einer Vorbewilligung.

 

Eine Bewilligung ist u.a. dann einzuholen, wenn keine Kassenleistung in Anspruch genommen wird. Das sind Leistungen, die nicht in der Honorarordnung für Ärzt*innen für Allgemeinmedizin und Fachärzt*innen angeführt sind. D.h. Ihr Sozialversicherungsträger ist somit auch nicht verpflichtet, anfallende Kosten rückzuerstatten.

Die KFA Wien hat sich im Sinne der Versichertengemeinschaft entschieden, unter gewissen Bedingungen für bestimmte Behandlungen einen Kostenersatz zu leisten (siehe auch Kostenrückerstattung).

 

Eine Auflistung von bewilligungspflichtigen Leistungen bzw. nähere Informationen zum Thema finden Sie auf unserer Homepage unter Chefärztliche Bewilligung.

 

Wer holt die Bewilligung ein?

Die Grundlage für eine Bewilligung ist immer die Verordnung oder Überweisung der Behandlerin bzw. des Behandlers. Bitte erkundigen Sie sich direkt bei diesen Stellen über die Einholung der chefärztlichen Bewilligung erkundigen.

 

Nähere Informationen zum Thema finden Sie auf unserer Homepage unter Chefärztliche Bewilligung.

 

Wie kann ich eine chef(zahn)ärztliche Bewilligung einreichen?

Falls Sie eine Bewilligung selbst einholen müssen, finden Sie Informationen dazu unter Einreichungen allgemein.

Zudem kann es sinnvoll sein, zusätzlich noch aktuelle ärztliche Befunde oder Laborwerte in Kopie miteinzureichen, da sie wichtige Informationen liefern, die eine positive Entscheidung unterstützen können.

 

Was passiert, nachdem ich zur Bewilligung eingereicht habe? Und wie lange dauert es, bis meine Einreichung bewilligt wird?

Zunächst findet eine Prüfung des Antrags / der Einreichung statt. Kann Ihrem Ansuchen stattgegeben werden, wird die Bewilligung entweder direkt auf der Verordnung per Stempel erteilt oder in Form eines Schreibens übermittelt. Aus Datenschutzgründen erfolgt die Zustellung per Post. Sobald Sie die chefärztliche Bewilligung erhalten haben, können Sie damit die bewilligte Leistung in Anspruch nehmen.

Informationen zum zeitlichen Ablauf finden Sie unter Bearbeitungsdauer.

 

Was passiert, wenn ich noch keine Bewilligung habe, aber trotzdem mit der Behandlung begonnen habe? Kann ich für die Kostenrückerstattung nachträglich eine Bewilligung einholen?

Nein, eine nachträgliche Bewilligung ist nicht möglich.

Beachten Sie bitte, dass bei bewilligungspflichtigen Leistungen / Behandlungen die chefärztliche Bewilligung vor Inanspruchnahme derselben eingeholt werden muss.

Auch eine Kostenrückerstattung für Behandlungen ohne Vorbewilligung ist nicht möglich. 

CT (Computertomographie) / MRT (Magnetresonanztomographie)

Ist eine Zuweisung für CT oder MRT bewilligungspflichtig?

Nein, bis auf weiteres sind diese bewilligungsfrei.

Sie können sich mit Ihrer Überweisung einen Termin im Institut ausmachen.

 

Welche Institute für CT bzw. MRT hat die KFA Wien unter Vertrag?

Die KFA Wien hat österreichweit Verträge mit CT- und MRT-Instituten abgeschlossen.

Auf unserer Homepage finden Sie eine VP-Landkarte, auf der Sie alle Vertragspartner*innen bzw. Einrichtungen finden.  

Datenänderung

Ich bin umgezogen oder habe einen akademischen Titel erlangt. Wie kann ich Veränderungen von persönlichen Daten bekanntgeben?

Jegliche Veränderungen können auf unserer Homepage über das Online-Formular Veränderungsanzeige bekannt gegeben werden.

Es sind jene Unterlagen, aus denen die gemeldete Änderung ersichtlich ist, zu übermitteln.

Sofern die Änderung Auswirkung auf Ihre e-Card hat, wird Ihnen diese per Post in ca. 5 – 10 Werktagen neu zugestellt.

Weitere Informationen zur Einreichung finden Sie unter Einreichungen allgemein.

Diabetes-Artikel

Wie erhalte ich meinen Diabetiker*innenbedarf (Blutzuckerteststreifen, Lanzetten und Insulinnadeln)?

Sie benötigen eine Verordnung von einer*einem Allgemeinmediziner*in, Diabetesambulanz oder Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin. Die Verordnung muss die genaue Diagnose und Therapiemaßnahmen enthalten.

Informationen zur Übermittlung der Verordnung finden Sie unter Einreichungen allgemein. Nach Bewilligung durch die KFA Wien erfolgt die Lieferung durch die Herstellungsfirma an die Wohnadresse. Das dauert in der Regel 3 - 5 Werktage.

Nähere Informationen siehe auch Diabetikerversorgung/Heilnahrung.

 

An wen kann ich mich wenden, wenn meine Lieferung nicht ankommt?

Kontaktieren Sie bitte die Herstellungsfirma. Die Kontaktdaten der Firmen finden Sie hier (PDF, 99 KB)


e-Card

Ich habe meine e-Card verloren / sie wurde gestohlen / ist beschädigt. Wie kann ich eine neue e-Card bestellen?

Sie können den Verlust, Diebstahl oder eine Beschädigung Ihrer e-Card telefonisch (Call-Center – telefonische Erreichbarkeit) oder per E-Mail (siehe Einreichungen allgemein) melden. Die e-Card wird automatisiert, in der Regel innerhalb von 5 – 10 Werktagen, an Ihre Wohnadresse versendet.

Nähere Informationen finden Sie auf unserer Homepage unter e-Card.

 

Wie oft kann ich eine Ärztin / einen Arzt eines Fachgebiets wechseln?

Grundsätzlich können Sie einmal pro Monat (gegen Vorlage der e-Card) eine Vertragsärztin bzw. einen Vertragsarzt desselben Fachgebiets aufsuchen.

 

Warum ist meine e-Card gesperrt?

Dies kann unterschiedliche Gründe haben:

  • Sie haben im selben Monat 2 Ärzt*innen desselben Fachgebiets konsultiert.
  • Ihre e-Card ist abgelaufen.
  • Es wurde Ihnen eine neue e-Card zugesandt, Ihre alte e-Card wurde daher gesperrt.
  • Auf Ihrer e-Card ist kein Foto registriert, somit konnte keine neue e-Card automatisiert versendet werden.

 

Wo kann ich ein Foto für die e-Card registrieren lassen?

Leider ist es bei der KFA Wien nicht möglich ein Foto für die e-Card hinterlegen zu lassen.

Genauere Informationen erhalten Sie unter: chipkarte.at

Registrierungsstellen finden Sie unter: chipkarte.at/registrierungsstellen

 

Einreichungen allgemein (Wege der Einreichung)

Wie kann ich meinen Antrag / meine Verordnung / mein Rezept / meine Honorarnote etc. einreichen? 

Für Ihre Einreichungen stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:

  • Persönlich von Montag - Freitag von 07:30 - 13:30 Uhr
  • Per Hausbriefkasten beim Eingangstor – auch nach 13:30 Uhr
  • Postalisch an KFA Wien, Schlesingerplatz 5 - 1080 Wien
  • Über meineSV

 

Bitte vergessen Sie nicht Ihre Sozialversicherungsnummer und Ihre persönlichen Kontaktdaten dem Anliegen beizulegen.

Je nach Anliegen ist eine Übermittlung Ihrer Einreichungen/Anfragen an die zuständige Fachabteilung zudem über nachstehende E-Mail-Adressen und/oder Faxnummern möglich:

Fax: +43 (0)1 40436 99 46863

  • Bewilligungen - Zahnbehandlung, Physiotherapie, Ergotherapie und Logopädie:
    kundendienst@kfawien.at
    Fax: +43 (0)1 40436 99 46863

      Fax: +43 (0)1 40436 99 46834

      Fax: +43 (0)1 40436 99 46863

      Fax: +43 (0)1 40436 99 46863

      Fax: +43 (0)1 40436 99 46867

  Fax: +43 (0)1 40436 99 46972

      Fax: +43 (0)1 40436 99 46863

Einreichungen von Honorarnoten/Wahlarztrechnungen (Ablauf, Frist etc.)

Wie und wie lange kann ich meine Wahlarztrechnung einreichen?

  • Sie können Ihre Rechnungen zur Kostenrückerstattung 42 Monate (= 3,5 Jahre) ab Inanspruchnahme der Leistung (= Behandlung) einreichen.
  • Beachten Sie bitte, dass für eine Kostenrückerstattung bei der Übermittlung der Honorarnote bestimmte Angaben erforderlich sind. Nähere Informationen finden Sie auf unserer Homepage unter Kostenerstattung / Zuschüsse.
  • Informationen zur Einreichung finden Sie unter Einreichungen allgemein

Wie lange dauert die Bearbeitung von eingereichten Wahlarztrechnungen?

Jede Rechnung muss für sich einzeln geprüft werden. Wir sind bemüht, die Bearbeitungszeiten möglichst kurz (mind. zwei Wochen) zu halten.

Informationen dazu finden Sie auch unter Bearbeitungsdauer.

 

Ich habe mehrere Wahlarztrechnungen gleichzeitig eingereicht - warum gibt es eine unterschiedliche Bearbeitungsdauer?

Jede Rechnung muss für sich einzeln geprüft werden. Die Anzahl der zu bearbeitenden Anträge variiert je nach Fachgebiet.

 

Ich habe mehrere Wahlarztrechnungen eingereicht - warum habe ich unterschiedliche Beträge rückerstattet bekommen?

Je nach Fachgebiet der Leistungserbringerin / des Leistungserbringers werden als Grundlage für die Berechnung des Rückersatzes unterschiedliche Beträge herangezogen. Basis ist die ärztliche Honorarordnung.

Nähere Informationen finden Sie unter Kostenrückerstattung.

 

Warum wurde meine Wahlarztrechnung abgelehnt?

Dies kann mehrere Gründe haben. Informationen über Kostenerstattungen bzw. Kostenzuschüsse finden Sie auf unserer Homepage unter Wahlärztinnen/Wahlärzte und Wahleinrichtungen.

Beachten Sie bitte v.a. den Absatz: „Eine Kostenerstattung ist in jedem Fall ausgeschlossen: …“

 

Ich habe während der Durchführung einer bewilligten Behandlung die Krankenversicherung gewechselt? Wo muss ich die Wahlarztrechnung einreichen?

Für die Kostenrückerstattung ist jeweils der Versicherungsträger zuständig, wo Sie zum Zeitpunkt der Behandlung versichert waren. Es ist daher durchaus möglich, dass ein Teil der Rückerstattung über Versicherung A und der Rest über Versicherung B erfolgen muss.

Reichen Sie daher die Unterlagen zuerst bei der Versicherung A ein. Nach Abschluss der Bearbeitung reichen Sie den Rest der Behandlungen bei Versicherung B ein.

Informationen zur Einreichung Ihrer Unterlagen finden Sie unter Einreichungen allgemein

Gesundenuntersuchung (siehe Vorsorgeuntersuchung

Gesundheitsvorsorge aktiv (GVA) / Kur / Rehabilitation

Wie kann ich meinen Antrag zur Bewilligung eines Aufenthaltes einreichen?

Informationen zur Einreichung des Antrags finden Sie unter Einreichungen allgemein.

 

Kann auch meine Hausärztin / mein Hausarzt den Antrag ausfüllen?

Grundsätzlich ja, wir empfehlen jedoch alle antragsrelevanten Facharztbefunde gleich mitzusenden, um die Bearbeitungszeit zu verkürzen.

 

Gibt es eine Liste der GVA-, Kur- bzw. Rehahäuser, mit denen die KFA Wien einen Vertrag hat?

Auf der Homepage der KFA Wien können im Bereich der VP-Landkarte unter anderem auch die GVA, Kur- bzw. Rehahäuser herausgesucht werden.

 

Wie berechnet sich der Parteienbeitrag?

Der Parteienbeitrag ist ein fixer Betrag, der jährlich angepasst wird.

Die aktuellen Beiträge für die Erweiterte Heilfürsorge (Kur) bzw. Rehabilitation finden Sie im Anhang zur Krankenordnung  unter Pkt. 2. Kostenbeteiligung/Parteienbeiträge.

Die Parteienbeiträge sind unabhängig vom persönlichen Einkommen.

 

Warum wird mein Antrag zur PVA weitergeleitet, wenn ich doch bei der KFA Wien krankenversichert bin?

Für die Genehmigung von Anträgen zur GVA-, Kur- und Rehabilitationsaufenthalten ist grundsätzlich die pensionsauszahlende Stelle zuständig.

Konkret könnte somit folgende Situation auf Sie zutreffen:

  • Sie sind Vertragsbedienstete*r, daher liegt die Zuständigkeit für die Bewilligung von GVA-, Kur- bzw. Rehabilitationsaufenthalten bei der PVA.
  • Ihr*e verstorbene*r Ehepartner*in war bei der KFA Wien versichert und Sie beziehen neben Ihrer Eigenpension eine Witwen-/Witwerpension. Sie können zwar Leistungen der KFA Wien in Anspruch nehmen, für die Bewilligung von GVA-, Kur- bzw. Rehabilitationsanträgen ist jedoch Ihre pensionsauszahlende Stelle zuständig.

 

Hebammenrechnung

Gibt es für eine Stillberatung einen Kostenrückersatz?

Nein, das ist eine rein private Leistung. 

Kann ich eine Rechnung von einer Wahlhebamme einreichen?

Ja, der Rückersatz richtet sich nach der Art der erbrachten Leistung.

Nähere Informationen finden Sie auf unserer Homepage unter Rund um's Kind - Hebammenbeistand

Wieviel bekomme ich refundiert, wenn ich eine Wahlhebamme in Anspruch nehme?

Die Höhe eines möglichen Kostenrückersatzes bezieht sich auf die Leistung(en), die erbracht wurde(n). Für Informationen zu Kosten und Leistungen wenden Sie sich bitte an das Österreichische Hebammengremium oder an die Wahlhebamme Ihres Vertrauens. 

Auf wen muss die Rechnung von einer Wahlhebamme ausgestellt sein?

Die Rechnung muss immer auf die Mutter ausgestellt sein. 

Wenn ich mir eine Wahlhebamme in das Spital mitnehmen möchte, werden die Kosten übernommen?

Nein, das ist eine rein private Leistung. 

Werden Kosten zur Geburtsvorbereitung übernommen?

Nein, das ist eine rein private Leistung. 

Werden Kosten für eine geburtsvorbereitende Akupunktur übernommen?

Nein, das ist eine rein private Leistung. 

Heilbehelfe und Hilfsmittel 

Was sind Heilbehelfe und Hilfsmittel?

  • Heilbehelfe sind Behelfe, die zur Heilung oder Linderung eines Krankheitszustandes beitragen (z.B. orthopädische Maßschuhe bzw. Schuheinlagen, Inkontinenzprodukte, Verband/Wundversorgung). 
  • Unter Hilfsmittel versteht man Hörgeräte, Prothesen und sonstige Produkte, die geeignet sind, die Funktion fehlender oder unzulänglicher Körperteile zu übernehmen oder die mit einem Gebrechen verbundene körperliche oder psychische Beeinträchtigung zu mildern oder zu beseitigen. 

Nähere Informationen finden Sie unter Heilbehelfe und Hilfsmittel. Eine Auflistung der bewilligungspflichtigen Heilbehelfe und Hilfsmittel finden Sie unter Chefärztliche Bewilligung.

 

Wie komme ich zu einem Rollstuhl, zu einem Patient*innen-/Badewannenlifter oder zu einem Dusch-/Toilettenstuhl?

Sie benötigen eine ärztliche Verordnung, welche Sie im Vorfeld in der KFA Wien bewilligen lassen müssen.  Informationen zur Einreichung finden Sie unter Einreichungen allgemein

Die Versorgung erfolgt über KFA Bestände (über unsere Depots).

           

Wie komme ich zu einem Pflege-/Krankenbett?

Sie benötigen eine ärztliche Verordnung, welche Sie im Vorfeld in der KFA Wien bewilligen lassen müssen. Ab der Pflegestufe 5 übernimmt die KFA Wien die Kosten. Informationen zur Einreichung finden Sie unter Einreichungen allgemein

Die Versorgung erfolgt über KFA Bestände (über unsere Depots).

 

Wie komme ich zu einer Antidekubitusmatratze?

Sie benötigen eine ärztliche Verordnung, welche Sie im Vorfeld in der KFA Wien bewilligen lassen müssen. Dem Verordnungsschein müssen Wundfotos und die Angabe des Dekubitusgrades beigelegt sein. Informationen zur Einreichung finden Sie unter Einreichungen allgemein.  

Die Versorgung erfolgt über KFA Bestände (über unsere Depots).

 

Wie komme ich zu Höschenwindeln zur Inkontinenzversorgung?

Sie benötigen eine ärztliche Verordnung, welche Sie im Vorfeld in der KFA Wien bewilligen lassen müssen. Zum Erhalt des tarifmäßigen Rückersatzes müssen Sie die bezahlte Rechnung und den Verordnungsschein bei uns einreichen. Informationen zur Einreichung finden Sie unter Einreichungen allgemein

 

Wie komme ich zu einer Trifokal-/Gleitsichtbrille?

Sie benötigen eine ärztliche Verordnung, welche Sie im Vorfeld in der KFA Wien bewilligen lassen müssen. Voraussetzungen für die Bewilligung sind das vollendete 50. Lebensjahr und/oder eine Addition von 2 Dioptrien zwischen Nähe + Ferne. In diesen Fällen haben Sie alle 2 Jahre Anspruch auf eine Trifokalbrille. Informationen zur Einreichung finden Sie unter Einreichungen allgemein

 

Wie komme ich zu Schuheinlagen?

Sie benötigen eine ärztliche Verordnung, welche Sie im Vorfeld in der KFA Wien bewilligen lassen müssen. Alle 12 Monate haben Sie Anspruch auf neue Schuheinlagen. Informationen zur Einreichung finden Sie unter Einreichungen allgemein.  

 

Wie komme ich zu einer orthopädischen Schuhzurichtung?

Sie benötigen eine ärztliche Verordnung, welche Sie im Vorfeld in der KFA Wien bewilligen lassen müssen.

Alle 6 Monate haben Sie Anspruch auf eine orthopädische Schuhzurichtung. Kinder bis zum vollendeten 15. Lebensjahr alle 3 Monate.

Informationen zur Einreichung finden Sie unter Einreichungen allgemein

 

Wie komme ich zu orthopädischen Schuhe?

Sie benötigen eine ärztliche Verordnung, welche Sie im Vorfeld in der KFA Wien bewilligen lassen müssen. Alle 12 Monate haben Sie nach antragsrelevanter Diagnose Anspruch auf orthopädische Schuhe.

Informationen zur Einreichung finden Sie unter Einreichungen allgemein.

 

Kinderbetreuungsgeld 

Wo beantrage ich das Kinderbetreuungsgeld/den Familienzeitbonus?

Für die Antragstellung von Kinderbetreuungsgeld/Familienzeitbonus ist die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) zuständig.

Nähere Informationen finden Sie auf unserer Homepage unter Kinderbetreuungsgeld.

 

Kostenrückerstattung 

Für welche Leistungen bekomme ich eine Kostenrückerstattung?

Eine Kostenrückerstattung ist für Kassenleistungen vorgesehen. Es gibt vereinzelt Leistungen für die ein Kostenersatz in bestimmter Höhe vorgesehen ist.

Nähere Informationen finden Sie auf unserer Homepage unter Diverse Erstattungen und im Anhang zur Krankenordnung.

Eine generelle (telefonische) Auskunft im Vorhinein ist nicht möglich.

 

Wie hoch ist die Kostenrückerstattung für eine bestimmte Leistung?

Ganz allgemein ist die Höhe der Kostenrückerstattung abhängig von der eingereichten Honorarnote und den konkret durchgeführten und angeführten Leistungen.

Es gibt vereinzelt Leistungen, für die ein Kostenersatz in bestimmter Höhe vorgesehen ist. Nähere Informationen finden Sie auf unserer Homepage unter Diverse Erstattungen und im Anhang zur Krankenordnung.

Eine generelle (telefonische) Auskunft im Vorhinein ist nicht möglich.

 

Gibt es einen gewissen Prozentsatz, den ich zurückbekomme, wenn ich eine Wahlärztin / einen Wahlarzt aufgesucht habe?

Sie erhalten 100% des Betrags, den eine Vertragsärztin / ein Vertragsarzt gemäß Honorarordnung für die Erbringung derselben Leistung erhält. Der Kostenrückerstattungsbetrag entspricht erfahrungsgemäß nicht dem Rechnungsbetrag, da Wahlärzt*innen ihre Honorare frei wählen können.

 

Letztes Jahr habe ich für dieselbe Leistung einen anderen Betrag erhalten - warum?

Es gibt jährliche Tarifanpassungen. Deshalb unterscheiden sich manche Beträge.

 

Warum entsprechen die rückerstatteten Kosten nicht dem Rechnungsbetrag?

Der Kostenrückerstattungsbetrag entspricht erfahrungsgemäß nicht dem Rechnungsbetrag, da Wahlärzt*innen ihre Honorare frei wählen können.

Sie erhalten 100% des Betrags, den eine Vertragsärztin / ein Vertragsarzt gemäß Honorarkatalog für die Erbringung derselben Leistung erhält.

 

Ich werde in einem Privatspital stationär aufgenommen – Welche Kosten werden rückerstattet?

Von Vertragspartner*innen ist eine Direktverrechnung von OP Leistungen möglich.

Auch ist ein Kostenrückersatz bei eingereichter Honorarnote (ausgestellt durch Wahlpartner*innen) möglich. Hauskostenanteil, Pflegegebühren sowie Sonderklasseaufzahlungen sind keine Kassenleistungen und werden nicht refundiert.

 

Ich werde in einem öffentlichen Spital stationär aufgenommen – Was muss ich zahlen?

Es ist der Spitalskostenbeitrag zu leisten – d.h. es wird pro Aufenthaltstag (inkl. Aufnahme- und Entlassungstag) in der allgemeinen Gebührenklasse ein Kostenbeitrag eingehoben, dessen Höhe gesetzlich geregelt ist.

 

Ich habe einen OP Kostenvoranschlag von meiner Ärztin / meinem Arzt erhalten - Wieviel bekomme ich zurück?

Die Abrechnung erfolgt gemäß dem eingereichten OP Bericht, daher sind im Vorfeld keine konkreten Angaben möglich.

Beachten Sie bitte, dass spezifische Operationen, die nicht von vornherein dem klar definierten Zweck der Krankenbehandlung dienen, im Vorfeld des Eingriffs einer chefärztlichen Bewilligung bedürfen.

Nähere Informationen finden Sie auf unserer Homepage unter Chefärztliche Bewilligung – „spezifische Operationen“.


Wieso erhalte ich keine Kosten für die eingereichte Rechnung über „klinisch-psychologische Behandlung“ ersetzt?

Klinisch-psychologische Behandlungen sind – anders als bei den anderen Krankenversicherungsträgern – derzeit keine Kassenleistungen der KFA Wien.
Grund dafür sind einerseits andere rechtliche Grundlagen (die KFA Wien unterliegt grundsätzlich nicht dem ASVG) sowie insbesondere die mangelnde Finanzierung durch den Bund. Dieser stellt allen anderen Trägern zusätzliche Mittel für die Kostenzuschüsse zu diesen Behandlungen zur Verfügung. Die Krankenfürsorgeanstalten wurden hier – wie bereits in einigen anderen Bereichen (insbesondere bei den Covid-Leistungen) – jedoch nicht mitberücksichtigt.
Wir sehen uns daher gezwungen, bis auf Weiteres keine Kosten — in welcher Form auch immer — für diese Leistungen zu übernehmen, solange der Bund eine Berücksichtigung der Krankenfürsorgeanstalten im Vergleich zu den Krankenversicherungsträgern verweigert.


Welche Impfzuschüsse sind vorgesehen?

Nähere Informationen zu möglichen Impfzuschüssen finden Sie auf unserer Homepage unter Schutzimpfung

Krankengeld

Wann erhalte ich Krankengeld? Muss ich es selbst beantragen?

Das Krankengeld gebührt den anspruchsberechtigten Vertragsbediensteten und soll einen Verdienstentgang (teilweise) ersetzen, der durch eine Arbeitsunfähigkeit in Folge von Krankheit entstanden ist.

  • Besteht ein aufrechtes Dienstverhältnis, wird der KFA Wien die für die Berechnung notwendige Arbeits- und Entgeltbestätigung automatisch von Ihrer Dienstgeberin übermittelt.
  • Besteht kein aufrechtes Dienstverhältnis muss die Auszahlung von Ihnen beantragt werden.

Nähere Informationen finden Sie auf unserer Homepage unter Krankengeld.


Habe ich als mitversicherte Person Anspruch auf Krankengeld?

Nein, nur selbstversicherte Vertragsbedienstete haben Anspruch auf Krankengeld.

 

Wie hoch ist mein Krankengeld?

Die Höhe des Krankengeldes ist einkommensabhängig. Nähere Informationen finden Sie auf unserer Homepage unter Krankengeld - Höhe des Krankengeldes und Lohnsteuerpflicht.


Bekomme ich während des Bezugs von Krankengeld auch Urlaubs-/Weihnachtsgeld (Sonderzahlungen)?

Nein. Sonderzahlungen werden weiterhin von der Dienstgeberin ausbezahlt.

 

Ich war im Krankenstand und wurde dann gekündigt, habe ich weiter Anspruch auf Krankengeld?

Ja. Beachten Sie, dass Sie eine neuerliche Bestätigung der behandelnden Ärztin / des behandelnden Arztes über den Fortbestand und die voraussichtliche Dauer der Dienstunfähigkeit (mit Angabe der Diagnose) vorlegen müssen.

Nähere Informationen finden Sie auf unserer Homepage unter  Krankengeld– Auszahlung des Krankengeldes.

 

Ich bin ein paar Tage, nachdem mein Dienstverhältnis geendet hat, erkrankt. Habe ich Anspruch auf Krankengeld?

Ja. Beachten Sie, dass Sie eine neuerliche Bestätigung der behandelnden Ärztin / des behandelnden Arztes über den Fortbestand und die voraussichtliche Dauer der Dienstunfähigkeit (mit Angabe der Diagnose) vorlegen müssen.

Nähere Informationen finden Sie auf unserer Homepage unter Krankengeld – Auszahlung des Krankengeldes.

 

Ich beziehe Krankengeld, aber mein Dienstverhältnis endet demnächst. Was passiert dann?

Solange Sie mit derselben Diagnose krankgeschrieben sind und (abhängig von der Dienstzeit) die gesetzliche Höchstdauer von maximal 52 Wochen nicht überschritten ist, besteht Anspruch auf Krankengeld. Beachten Sie, dass Sie eine neuerliche Bestätigung der behandelnden Ärztin / des behandelnden Arztes über den Fortbestand und die voraussichtliche Dauer der Dienstunfähigkeit (mit Angabe der Diagnose) vorlegen müssen.

Das Krankengeld ruht allerdings während der Urlaubsersatzleistung (= Urlaub, der nicht konsumiert wurde, wird ausbezahlt). 

Krankenstand

Wie/Wo erhalte ich eine Krankmeldung?

Bitte wenden Sie sich an Ihre Hausärztin / Ihren Hausarzt oder an eine Vertretung.

 

Wie/Wo erhalte ich eine Gesundmeldung?

Bitte wenden Sie sich an Ihre Hausärztin / Ihren Hausarzt oder an eine Vertretung.

 

Wohin kann ich mich wenden, wenn meine Krankmeldung irrtümlich falsch ausgestellt wurde?

Bitte wenden Sie sich an Ihre Hausärztin / Ihren Hausarzt oder an eine Vertretung. 

Kurzuschuss

Ich möchte privat in eine Kuranstalt fahren. Werden die Kosten für die Behandlungen übernommen?

Nähere Informationen finden Sie auf unserer Homepage unter Kurzuschuss.

Mitgliedschaft und Mitversicherung

Wie bekomme ich einen Versicherungsdatenauszug?

Ein Auszug Ihrer persönlichen Versicherungsdaten wird Ihnen nach schriftlicher Anforderung postalisch übermittelt. Informationen zur Anforderung erhalten Sie unter Einreichungen allgemein.

 

Ich befinde mich im Karenzurlaub ohne Bezüge. Kann ich mich freiwillig weiter versichern?

Ja. Für die freiwillige Versicherung im Urlaub ohne Bezüge benötigen wir folgende Unterlagen in Kopie:

  • Bewilligter Bescheid der MA 2 über Urlaub ohne Bezüge
  • Letzter aktueller Gehaltsabschnitt (wenn davor Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, dann bitte den KBG-Bescheid mit dem Tagsatz übermitteln)
  • Formloses Ansuchen – eine Vorlage dazu finden Sie hier (PDF, 349 KB).

Informationen zur Einreichung Ihrer Unterlagen finden Sie unter Einreichungen allgemein.

Nähere Informationen zur freiwilligen Mitgliedschaft finden Sie auf unserer Homepage unter Freiwillige Mitglieder.

 

Ich möchte mein Kind mitversichern, welche Unterlagen werden benötigt?

Für die Mitversicherung von minderjährigen Kindern wird eine Kopie der Geburtsurkunde benötigt. Ist Ihr Kind bereits volljährig, benötigen wir zusätzlich eine aktuelle Schul- oder Studienbestätigung.

Nähere Informationen finden Sie auf unserer Homepage unter Angehörige.

 

Mein*e Angehörige*r ist bei mir mitversichert und geringfügig beschäftigt. Bleibt die Mitversicherung aufrecht?

Sofern die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten wird, bleibt der Anspruch auf Mitversicherung aufrecht. Andernfalls wird dieser automatisch beendet.

 

Mein Kind wird bald 18 Jahre. Bleibt die Mitversicherung weiter aufrecht?

Nicht automatisch. Für die Verlängerung der Mitversicherung nach dem 18. Geburtstag benötigen wir eine Kopie der aktuellen Schul- oder Studienbestätigung.

Nähere Informationen finden Sie auf unserer Homepage unter Angehörige.

 

Mein Kind beendet demnächst die Schule bzw. seinen Präsenz-/Zivildienst und ist dann auf Arbeitssuche. Kann ich es bei mir weiter mitversichern?

Ja, die Mitversicherung ist max. für 2 Jahre ab dem Abschluss- bzw. Abrüstungsdatum möglich.

Folgende Unterlagen werden benötigt:

  • Kopie vom Abschlusszeugnis bzw. Kopie vom Abrüstungsbescheid
  • Formloses Ansuchen mit der Information, dass Ihr Kind auf Arbeitssuche ist 

Ein möglicher Anspruch auf Mitversicherung wird vor Genehmigung von unserer Fachabteilung geprüft.

Nähere Informationen finden Sie auf unserer Homepage unter Angehörige.

 

Mein Sohn beendet demnächst seinen Präsenz-/Zivildienst und wird dann eine Schule besuchen/ein Studium beginnen. Kann ich ihn bei mir mitversichern?

Ja, grundsätzlich kann bis zu Vollendung des 27. Lebensjahres eine Mitversicherung gewährt werden.

Jährlich ist die Vorlage einer aktuellen Schul- oder Studienbestätigung erforderlich.

Ein möglicher Anspruch auf Mitversicherung wird vor Genehmigung von unserer Fachabteilung geprüft.

Nähere Informationen finden Sie auf unserer Homepage unter Angehörige.

 

Kann ich eine*n Angehörige*n bei mir mitversichern?

Ja, für einen bestimmten Personenkreis (Angehörige) ist dies unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Unter anderem muss die*der Angehörige den gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben und darf nicht selbst (nach einer gesetzlichen Vorschrift) krankenversichert sein.

Ein möglicher Anspruch auf Mitversicherung wird vor Genehmigung von unserer Fachabteilung geprüft.

Nähere Informationen finden Sie auf unserer Homepage unter Angehörige.

 

OP-Bewilligungen

Wann benötige ich eine OP-Bewilligung?

Spezifische Operationen, die nicht von vornherein dem klar definierten Zweck der Krankenbehandlung dienen, bedürfen im Vorfeld des Eingriffs einer chefärztlichen Bewilligung. Eine Auflistung der gängigsten Operationen finden Sie auf unserer Homepage im Infoblatt Unterlagen für bewilligungspflichtige Operationen (PDF, 552 KB).

 

Wie gehe ich vor, wenn ich eine OP-Bewilligung benötige? Und wie lange dauert die Bearbeitung?

Für die gängigsten Operationen finden Sie auf der Homepage eine OP-Checkliste mit einer Auflistung, welche Unterlagen benötigt werden (siehe Unterlagen für bewilligungspflichtige Operationen (PDF, 552 KB)). Bitte übermitteln Sie uns Ihre Unterlagen ausschließlich in Kopie.

Informationen zur Einreichung finden Sie unter Einreichungen allgemein.

Informationen zur Bearbeitungsdauer finden Sie unter Bearbeitungsdauer.

Die Benachrichtigung über die bewilligte oder abgelehnte Operation erhalten Sie per Post.

 

Wird ein persönlicher Termin im Chefärztlichen Dienst benötigt?

Grundsätzlich kann aufgrund der vorgelegten Unterlagen die medizinische Entscheidung getroffen werden. Ein persönlicher Termin ist nur in Ausnahmefällen notwendig.

 

Wo kann die bewilligte Operation durchgeführt werden?

In allgemein öffentlichen und privaten Krankenanstalten Österreichs und in anderen privaten österreichischen Gesundheitseinrichtungen (z.B. Ordinationen). Genauere Angaben zu den Einrichtungen entnehmen Sie bitte dem Bewilligungsschreiben, das Sie per Post erhalten.

Ortswechsel

Ich möchte im Krankenstand einen Ortswechsel beantragen. Wie?

Informationen zur Einreichung finden Sie unter Einreichungen allgemein .

Die Bearbeitungsdauer beträgt in der Regel ca. 2 - 3 Werktage.

Sie erhalten die Information über den bewilligten oder abgelehnten Ortswechsel per Post.

  • Achtung: Pragmatisierte Beamt*innen wenden sich bitte direkt an ihre Dienststelle.

 

Welche Voraussetzungen müssen bei einem Ortswechsel erfüllt werden?

  • Wenn Sie im laufenden Krankenstand ihren Wohnort für mehr als 1 Tag verlassen möchten, muss dies durch die KFA entsprechend bewilligt werden.
  • Ausfüllen des Formulars „Ortswechsel" (siehe oben)
  • Ortswechsel muss:
    • von der behandelnden Stelle befürwortet werden
    • darf sich nicht negativ auf den Heilungsverlauf auswirken
    • ist nur möglich, wenn am Aufenthaltsort eine hinreichende medizinische Behandlung gewährleistet ist
  • Der Ortswechsel darf max. 14 Tage dauern, kann nur einmal jährlich beantragt werden und ist nur innerhalb Europas möglich.

 

Benötige ich bei einem Zweitwohnsitz einen Ortswechsel?

Nein, es gibt auch keine zeitliche Einschränkung beim Zweitwohnsitz. 

Pflegegeld

Ich möchte Pflegegeld beantragen, wohin muss ich mich wenden?

  • Sind/Waren Sie Beamtin bzw. Beamter, wenden Sie sich bitte an die BVAEB Tel.Nr. 05 04 05 23700.
  • Sind/Waren Sie Vertragsbedienstete*r, wenden Sie sich bitte an die PVA Tel.Nr. 05 03 03.
  • Sind/Waren Sie bei der UniCredit Bank Austria angestellt, wenden Sie sich bitte an Ihre Gehalt/Pension auszahlende Stelle.

Die KFA Wien zahlt kein Pflegegeld aus.

 

Physiotherapie, Logopädie, Ergotherapie

Ist eine Verordnung zur Physiotherapie, Logopädie, Ergotherapie bewilligungspflichtig?

Ja, die ärztliche Verordnung muss vor Behandlungsbeginn zur Bewilligung eingereicht werden. Informationen zur Einreichung finden Sie unter Einreichungen allgemein.

 

Kann ich die Therapeutin bzw. den Therapeuten wechseln?

Ja, das ist möglich.

 

Ich möchte Therapien in einem physikalischen Institut in Anspruch nehmen. Welche Institute hat die KFA Wien unter Vertrag?

Auf unserer Homepage finden Sie eine VP-Landkarte, auf der Sie alle Vertragspartner*innen bzw. Einrichtungen finden.

 

Wie lange ist eine Verordnung für physikalische Behandlungen gültig?

Eine ärztliche Verordnung für physikalische Behandlungen ist ab dem Ausstellungsdatum 3 Monate und ab dem Bewilligungsdatum 12 Monate gültig.

 

Psychotherapie

Wie kann ich einen Antrag auf Inanspruchnahme einer psychotherapeutischen Behandlung einreichen? Und wie lange dauert die Bearbeitung meines Antrags?

Bitte verwenden Sie dieses Formular: Antragsformular Psychotherapie Kostenübernahme (PDF, 556 KB)

Beachten Sie die Informationen auf Seite 2.

Informationen zur Einreichung finden Sie unter Einreichungen allgemein.

Informationen zur Bearbeitungsdauer finden Sie unter Bearbeitungsdauer.

 

Wie viel bekomme ich für eine Psychotherapie-Sitzung rückerstattet, wenn ich keine*n Vertragspartner*in aufsuche?

Informationen dazu finden Sie unter Kostenrückerstattung.

 

Rehabilitationsgeld (Rehageld)

Wann habe ich Anspruch auf Rehageld?

Rehabilitationsgeld (Rehageld) können Personen mit Geburtsdatum ab 01.01.1964 erhalten, die vorübergehend (mindestens sechs Monate) aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten können. Diese Geldleistung soll die Betroffenen unterstützen, wieder arbeitsfähig zu werden.

Die KFA Wien ist lediglich für die Auszahlung (nicht jedoch für die Bewilligung) des Rehabilitationsgeldes an ihre Versicherten zuständig.

 

Wann wird das Rehageld ausgezahlt?

Alle 28 Tage (4 Wochen), nachdem der Anspruch gegeben ist.

 

Wie lange beziehe ich Rehageld?

Dies kann nur die PVA entscheiden. Sie werden diesbezüglich von der PVA vorgeladen.

 

Kann ich, auch wenn ich wieder arbeiten gehe, weiterhin Rehageld beziehen?

Ja, Sie haben dann Anspruch auf Teilrehageld. Bitte schicken Sie uns dafür am Ende des Monats Ihren Lohnzettel.

Informationen zur Einreichung finden Sie unter Einreichungen allgemein.

 

Rezepte und Rezeptgebührenbefreiung

Wie kann ich mein Rezept einreichen?

Medikamente, die einer chefärztlichen Bewilligung bedürfen, werden von Ihrer behandelnden Ärztin / Ihrem behandelnden Arzt grundsätzlich als Rezept über das ABS (elektronisches Arzneimittelbewilligungssystem) der KFA Wien zur Bewilligung übermittelt. Wenden Sie sich daher bitte an Ihre Ärztin / Ihren Arzt.

Informationen zur Einreichung finden Sie unter Einreichungen allgemein.

 

Was sind die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rezeptgebühr?

Nähere Informationen finden Sie auf unserer Homepage unter Rezeptgebührenbefreiung.

 

Wie kann ich für eine Rezeptgebührenbefreiung einreichen?

Informationen zur Einreichung Ihrer Unterlagen finden Sie unter Einreichungen allgemein.

 

Was benötigt die KFA Wien für die Berechnung der Rezeptgebührenbefreiung?

Die KFA Wien benötigt den aktuellen Lohn- oder Pensionszettel und Bescheide über alle Geldeinkünfte wie z.B. Krankengeld, Arbeitslosengeld von allen im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen.

Informationen zur Einreichung Ihrer Unterlagen über den Kundendienst der KFA finden Sie unter Einreichungen allgemein

Rückersatz (siehe Kostenrückerstattung)  

Rückerstattung (siehe Kostenrückerstattung

Selbstbehalt

Ich habe eine Rechnung über einen Selbstbehalt, kann ich diese einreichen?

Nein, der Selbstbehalt ist keine Kassenleistung. Das ist jener Betrag, den Sie selbst zahlen müssen. 

Stillprämie  

Für welchen Zeitraum erhalte ich eine Stillprämie und wie hoch ist diese?

Im Falle des Selbststillens während der 9. bis 12. Lebenswoche des Kindes wird von der KFA Wien über Antrag nach Vorlage einer Stillbestätigung und Angabe des IBAN eine einmalige Stillprämie für max. 28 Tage ausbezahlt.

Informationen zur Höhe des Tagsatzes der Stillprämie erhalten Sie im Anhang der Krankenordnung.

 

Wie kann ich die Stillprämie beantragen?

  • Übermitteln Sie eine Kopie der Geburtsurkunde Ihres Kindes.
  • Sie erhalten von der KFA Wien ein Antragsformular per Post zugeschickt.
  • Lassen Sie das Antragsformular von Ihrer behandelnden Ärztin / Ihrem behandelnden Arzt oder Ihrer Hebamme nach dem 84. Tag bestätigen.
  • Übermitteln Sie der KFA Wien das unterzeichnete Antragsformular.

Informationen zur Einreichung finden Sie unter Einreichungen allgemein.

 

Todesfall

Wie hoch ist der Bestattungskostenbeitrag?

Informationen zur Höhe dieses Beitrages finden Sie im Anhang der Krankenordnung.

 

Welche Unterlagen müssen zur Erstattung des Bestattungskostenbeitrages eingereicht werden?

Haben Sie ein privates Bestattungsunternehmen beauftragt, müssen für eine Kostenrückerstattung die bezahlte Honorarnote vom Bestattungsunternehmen sowie die Sterbeurkunde eingereicht werden.

Bei Durchführung der Bestattung durch die Wiener Stadtwerke - Bestattung Wien erfolgt die Verrechnung des Bestattungskostenbeitrages direkt mit der Bestattung Wien.

Informationen zur Einreichung finden Sie unter Einreichungen allgemein.

 

Ein Angehöriger ist verstorben. Ist ein nachträgliches Einreichen einer Wahlarztrechnung möglich und wie lange dauert die Kostenrückerstattung?

Das nachträgliche Einreichen einer Wahlarztrechnung ist möglich.

Eine Kostenrückerstattung an die Verfügungsberechtigte / den Verfügungsberechtigten erfolgt jedoch erst, wenn der gerichtliche Einantwortungsbeschluss (Definition siehe Einantwortung - oesterreich.gv.at) vorliegt.

 

Der Notar hat mich über das bei der KFA Wien liegende Guthaben informiert. Welche Unterlagen benötigen Sie von mir?

Wir benötigen den gerichtlichen Einantwortungsbeschluss (Definition siehe Einantwortung - oesterreich.gv.at) sowie den IBAN der*des Verfügungsberechtigten.

Transport - und Fahrtkosten

Wie erhalte ich einen Transportschein?

Wenn die Voraussetzungen für einen Transport erfüllt sind, stellt Ihnen die*der behandelnde Ärztin*Arzt oder die zuständige Behandlungsstelle den benötigen Transportschein aus. 

Was gilt bei Transporten von oder zu Serienbehandlungen?

Serienbehandlungen sind mehrmals notwendige Behandlungen, wie z. B. Physiotherapie, Dialyse, Chemo- oder Strahlentherapie. Die Voraussetzungen für die Kostenübernahme durch die KFA Wien müssen für jede einzelne Fahrt gegeben sein.  

Was bedeutet „gehunfähig“?

„Gehunfähig“ bedeutet, dass jemand aufgrund des geistigen oder körperlichen Zustands nicht in der Lage ist, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benutzen, auch nicht mit einer Begleitperson. Die Gehunfähigkeit muss medizinisch begründet sein. 

Vertragspartner*in

Sie suchen eine*n Vertragspartner*in? Besuchen Sie unsere Vertragspartner-Landkarte.

Trink- und Sondennahrung

Ich benötige eine Trink- oder Sondennahrung? Was muss ich veranlassen?

  • Wir benötigen eine Verordnung oder ein Bestellformular der jeweiligen Firma von einer Ärztin / einem Arzt für Allgemeinmedizin oder einem Spital unter Angabe der genauen Diagnose (BMI, Gewicht, Größe).
  • Die Herstellerfirmen Braun, Nestlé, Fresenius, Nutricia/Danone verfügen über eigene Verordnungsblätter bzw. Bestellformulare, welche auf der jeweiligen Homepage zum Download zur Verfügung stehen. Die Kontaktdaten der Firmen finden Sie hier (PDF, 99 KB).
  • Verordnungsblätter der ÖGK sind auch für die Versicherten der KFA Wien gültig.                  
  • Informationen zur Einreichung an den Chefärztlichen Dienst finden Sie unter Einreichungen allgemein
  • Die Lieferung der Trink-/Sondennahrung erfolgt von der Herstellungsfirma direkt an Ihre Wohnadresse.

 

An wen kann ich mich wenden, wenn meine Lieferung nicht ankommt?

Bitte kontaktieren Sie direkt die Lieferfirma. Die Kontaktdaten der Firmen finden Sie hier (PDF, 216 KB).

In der Regel erfolgt die Lieferung nach ca. 2 - 3 Werktagen. 

Verordnung (Dauer der Gültigkeit)

Wie lange ist eine Verordnung gültig?

  • Eine ärztliche Verordnung bzw. Zuweisung ist ab Ausstellungsdatum 3 Monate gültig.
  • Bewilligungspflichtige Heilbehelfe, Zuweisungen oder Verordnungen sind ab Bewilligungsdatum 3 Monate gültig.
  • Ärztliche Verordnungen für physikalische Behandlungen sind ab dem Ausstellungsdatum 3 Monate bzw. ab Bewilligungsdatum 12 Monate gültig. 

 

Warum bekomme ich die Verordnung nicht per E-Mail retour?

Es ist uns aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht erlaubt, Gesundheitsdaten per E-Mail zu versenden.

 

Versicherungsbestätigung 

Ich benötige eine Versicherungsbestätigung. Was muss ich tun?

Im Zuge Ihrer Einreichung der Wahlarztabrechnung über meine SV - Kostenerstattung, können Sie die Versicherungsbestätigung anfordern. Sie erhalten diese mit Erledigung automatisch per Post.

Anderenfalls: Informationen zur Einreichung finden Sie unter Einreichungen allgemein.

 

Ist die Versicherungsbestätigung für die Privat-/Zusatzversicherung ausreichend?

Grundsätzlich ist für die Privat-/Zusatzversicherungsinstitute die Übermittlung der KFA-Versicherungsbestätigung und die Kopie der Rechnung inkl. Stempel (gilt als „Original“) ausreichend.

 

Vorsorgeuntersuchung

Wann habe ich Anspruch auf eine Gesundenuntersuchung?

Grundsätzlich ab 18 Jahren einmal jährlich (ein zeitlicher Abstand von 365 Tagen zwischen der vorangegangenen und der aktuellen Gesundenuntersuchung muss eingehalten werden).

 

Weitere Informationen zum Thema finden Sie auf unserer Homepage unter Vertragspartner - Vorsorgeuntersuchung (Gesundenuntersuchung).

  

Wochengeld

Wo finde ich Informationen zum Wochengeld?

Alle Informationen finden Sie auf unserer Homepage unter Wochengeld.

 

Muss ich das Wochengeld selber beantragen?

Nein, Ihre Dienstgeberin übermittelt uns automatisch eine Arbeits- und Entgeltbestätigung sowie den voraussichtlichen Geburtstermin. Die Übermittlung der Unterlagen gilt als Antrag auf Wochengeld.

 

Ich befinde mich im vorzeitigen Beschäftigungsverbot (Mutterschutz). Was muss ich tun?

Übermitteln Sie uns ein fachärztliches Zeugnis. Informationen zur Einreichung finden Sie unter Einreichungen allgemein.

Nähere Informationen zum Thema finden Sie unter Rund ums Kind - vorzeitiger Mutterschutz.

 

Habe ich als mitversicherte Person Anspruch auf Wochengeld?

Nein. Anspruch besteht nur für selbstversicherte Personen, da das Wochengeld ein Ersatz für das entfallende Entgelt ist.

 

Neben meiner Vollzeitbeschäftigung arbeite ich auch geringfügig, wird das zur Berechnung des Wochengeldes herangezogen?

Ja, übermitteln Sie uns eine Arbeits- und Entgeltbestätigung von Ihrer Firma, bei der Sie geringfügig beschäftigt sind.

Informationen zur Einreichung finden Sie unter Einreichungen allgemein.

 

Zahnbehandlung

Wie hoch ist der Kostenrückersatz bei einer Krone bzw. bei einem Implantat?

Informationen finden Sie unter Kostenrückerstattung.

 

Werden die Kosten einer Parodontalbehandlung übernommen? Was muss ich für eine etwaige Kostenübernahme machen?

Nähere Informationen finden Sie auf unserer Homepage unter Zahngesundheit - Parodontale Initialtherapie

Informationen zur Einreichung finden Sie unter Einreichungen allgemein.

 

Was bedeutet PGU?

PGU ist die Abkürzung für Parodontale Grunduntersuchung. Dabei handelt es sich um eine schnelle und zuverlässige Methode, um festzustellen, ob ein*e Patient*in an einer Zahnfleischerkrankung oder einer parodontalen Erkrankung leidet, oder nicht. Wird eine solche festgestellt, so lässt sich mittels der PGU auch die Art der Erkrankung - Gingivitis oder Parodontitis - bestimmen. Danach richten sich die nachfolgenden diagnostischen und therapeutischen Schritte Ihrer behandelnden Zahnärztin / Ihres behandelnden Zahnarztes.

 

Wie hoch ist der Rückersatz bei Mundhygiene?

Die KFA Wien erstattet seit dem 1.5.2022 auch für Erwachsene einen tarifmäßigen Kostenrückersatz. Nähere Informationen finden Sie auf unserer Homepage unter Zahngesundheit - Mundhygiene.

 

Kann ich Ihnen meinen Heilkostenplan schicken?

Nein, die KFA Wien berechnet keine Heilkostenpläne.

 

Wann besteht Anspruch auf eine neue Zahnprothese?

Das Metallgerüst sowie die totale Dauerprothese können alle 6 Jahre neu beantragt werden. Die Kunststoffprothese kann alle 4 Jahre neu beantragt werden.

Informationen zur Einreichung finden Sie unter Einreichungen allgemein.

 

Wann besteht Anspruch auf neue Klammerzahnkronen?

Alle 6 Jahre können neue Klammerzahnkronen bei der KFA Wien beantragt werden. Sofern mehr als zwei pro Kiefer beantragt werden, ist die Mitsendung einer medizinischen Begründung sowie eines Panoramaröntgens erforderlich.

Informationen zur Einreichung finden Sie unter Einreichungen allgemein.

 

Ich plane eine zahnärztliche Behandlung im Sanatorium Hera, muss ich die Rechnung bei Ihnen einreichen?

Die Rückerstattungskosten der KFA Wien werden im Sanatorium Hera automatisch abgezogen. Den Betrag sehen Sie auf Ihrer Honorarnote vermerkt.

Ausnahme: Mundhygiene-Behandlungen