Rehabilitationsgeld

Für Personen, bei denen die Pensionsversicherung eine vorübergehende Invalidität oder Berufsunfähigkeit festgestellt hat, wurde das Rehabilitationsgeld als Leistung der Krankenversicherung eingeführt.

Dauer des Rehabilitationsgeldanspruches

Rehabilitationsgeld ist zeitlich unbegrenzt, solange die Voraussetzungen erfüllt sind. Die Prüfung der Voraussetzungen wird durch die Pensionsversicherung durchgeführt. 

Auszahlung von Rehabilitationsgeld

Die KFA Wien weist das Rehabilitationsgeld alle vier Wochen im Nachhinein an.

Höhe des Rehabilitationsgeld

Ab dem vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit beträgt das Rehabilitationsgeld 50% der Bemessungsgrundlage, ab dem 43. Tag 60%. Als Bemessungsgrundlage gilt der Arbeitsverdienst des letzten Monats mit vollem Entgeltanspruch. Sonderzahlungen aus diesem Zeitraum werden durch einen prozentuellen Zuschlag laut Satzung mitgerechnet.

Das Rehabilitationsgeld ist lohnsteuerpflichtig. Der gesetzlich vorgeschriebene Anteil wird durch die KFA Wien direkt an das Finanzamt abgeführt.


Der Mindestbetrag des Rehabilitationsgeldes hängt vom Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende ab und beträgt täglich brutto EUR 43,61 (Jahresbeitrag 2026).

Die KFA Wien erhöht das Rehabilitationsgeld jährlich im Jänner automatisch um einen bestimmten Anpassungsfaktor. Sie müssen dafür keinen Antrag stellen.

Ruhen des Rehabilitationsgeldanspruches

Ihr Rehabilitationsgeldanspruch kann aus verschiedenen Gründen teilweise oder ganz ruhen. Das bedeutet, dass Ihr Anspruch zwar grundsätzlich aufrecht ist, das Rehabilitationsgeld für den Zeitraum des Ruhens jedoch nicht ausbezahlt wird.

Der Anspruch auf Rehabilitationsgeld ruht unter anderem:

  • Solange Sie Anspruch auf Weiterzahlung von mehr als 50% der vollen Entgeltbezüge haben (Entgeltfortzahlung durch den Dienstgeber)
  • Solange Sie Anspruch auf Entgeltbezüge aus einer für die Bemessung des Rehabilitationsgeldes maßgeblichen Erwerbstätigkeit haben
  • Solange Kündigungsentschädigung, Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfindung gebührt
  • Bei einem unangekündigten Ortswechsel
  • Bei unentschuldigtem Nichtfolgeleisten einer Vorladung im Rahmen der Kontrollen des Chefärztlichen Dienstes

Ortswechsel während des Bezugs von Rehabilitationsgeld

Ein Ortswechsel während des Bezugs von Rehabilitationsgeld ist nur in Ausnahmefällen zulässig und erfordert die vorherige chefärztliche Zustimmung der KFA Wien.

Meldepflichten

Um die korrekte Auszahlung von Rehabilitationsgeld sicherzustellen, sind Sie verpflichtet, jegliche Beschäftigung sowie einen Pensionsanspruch unverzüglich zu melden (Kopie des Pensionsbescheides).

Kontaktmöglichkeiten