Mitversicherte Angehörige

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Die KFA Wien übernimmt die Krankenfürsorge ohne zusätzliche Beitragsleistung für folgende Personen, sofern sie nicht bereits in einer gesetzlichen Pflichtversicherung krankenversichert sind:

Ehepartner*innen / Eingetragene Partner*innen inkl. geschiedener Ehepartner*innen / Person, deren eingetragene Partnerschaft mit dem Mitglied aufgelöst ist.

Ehepartner*innen / Eingetragene Partner*innen

Erforderliche Unterlagen: 

  • Heiratsurkunde bzw. Eintragungsurkunde
  • Meldezettel über den Hauptwohnsitz des Angehörigen
  • Geburtsurkunde des Angehörigen
  • War Ihr Angehöriger zuletzt in Europa wohnhaft oder berufstätig, benötigen wir zusätzlich eine Bestätigung der letzten ausländischen Krankenversicherung der dort aufliegenden Versicherungszeiten
  • Wenn Ihr Angehöriger keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates besitzt, benötigen wir zusätzlich eine Kopie des Aufenthaltstitels oder des Visums

Geschiedene Ehepartner*innen / Person, deren eingetragene Partnerschaft mit dem Mitglied aufgelöst ist

Voraussetzung:

Wenn das Mitglied unterhaltspflichtig ist und kein*e Ehepartner*in aus einer späteren Ehe sowie kein*e eingetragene*r Partner*in aus einer späteren Partnerschaft Anspruch hat. Eine Weiterbelassung als Angehörige*r kann jedoch für den*die geschiedene*n Ehepartner*in oder für die Person, deren eingetragene Partnerschaft mit dem Mitglied aufgelöst wurde, gegen Leistung eines angemessenen Beitrags bewilligt werden.

Erforderliche Unterlagen:

Zusätzlich zu den oben angeführten Unterlagen wird ein Scheidungsvergleich / Urkunde über die Auflösung der Partnerschaft benötigt.

Lebensgefährt*innen

Personen, die seit mindestens acht Monaten mit dem Mitglied im selben Haushalt wohnen, können wie Angehörige behandelt werden – sofern sie die in den Satzungen festgelegten Voraussetzungen erfüllen.

Erforderliche Unterlagen für Mitversicherung:

  • Meldezettel über den seit mindestens 8 Monaten ununterbrochen bestehenden Hauptwohnsitz unseres Mitgliedes
  • Meldezettel über den seit mindestens 8 Monaten ununterbrochen bestehenden Hauptwohnsitz des*der Angehörigen
  • Geburtsurkunde des*der Angehörigen
  • War Ihr*e Angehörige*r zuletzt in Europa wohnhaft oder berufstätig, benötigen wir zusätzlich eine Bestätigung der letzten ausländischen Krankenversicherung der dort aufliegenden Versicherungszeiten
  • Wenn Ihr*e Angehörige*r keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates besitzt, benötigen wir zusätzlich eine Kopie des Aufenthaltstitels oder des Visums

Kinder

Mitversicherung von Kindern (Wahl-, Stief-, Pflege-, Enkelkinder)

Kinder und Wahlkinder

Zur Anmeldung des Kindes senden Sie bitte unter Angabe Ihrer Versicherungsdaten eine Kopie der Geburtsurkunde. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres wird zusätzlich eine aktuelle Schul- oder Studienbestätigung benötigt.

Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen (z.B. wegen eigener Krankenversicherung, Pensionsanspruchs) wegfallen, endet die Anspruchsberechtigung des Kindes. In diesem Fall muss die Abmeldung des Kindes binnen 14 Tagen erfolgen. Ein formloses Schreiben unter Angabe der Versicherungsdaten und des Endedatums genügt.

Erforderliche Unterlagen für Mitversicherung Kinder:

  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Meldezettel über den Hauptwohnsitz des Kindes
  • Nach Vollendung des 18. Lebensjahres wird zusätzlich eine Kopie der aktuellen Schul- oder Studienbestätigung benötigt

Erforderliche Unterlagen für Mitversicherung Wahlkinder:

  • Geburtsurkunde des Wahlkindes
  • Meldezettel über den Hauptwohnsitz des Wahlkindes
  • Adoptionsbescheid
  • Nach Vollendung des 18. Lebensjahres wird zusätzlich eine Kopie der aktuellen Schul- oder Studienbestätigung benötigt

Stiefkinder, Enkelkinder

Die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen müssen erfüllt sein. Darüber hinaus muss das Stiefkind in ständiger Hausgemeinschaft mit dem Versicherten leben.

Erforderliche Unterlagen für Mitversicherung Stiefkinder:

  • Geburtsurkunde des Stiefkindes
  • Meldezettel über den Hauptwohnsitz des Stiefkindes
  • Heiratsurkunde des Mitgliedes
  • Nach Vollendung des 18. Lebensjahres wird zusätzlich eine Kopie der aktuellen Schul- oder Studienbestätigung benötigt

Erforderliche Unterlagen für Mitversicherung Enkelkinder:

  • Geburtsurkunde des Enkelkindes
  • Meldezettel über den Hauptwohnsitz des Enkelkindes
  • Gerichtlicher Bescheid über die Obsorge
  • Geburtsurkunde jenes Elternteils, das im direkten Verwandtschaftsverhältnis zum jeweiligen Großelternteil steht
  • Nach Vollendung des 18. Lebensjahres wird zusätzlich eine Kopie der aktuellen Schul- oder Studienbestätigung benötigt

Pflegekinder

Die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen müssen erfüllt sein, zudem muss das Kind unentgeltlich verpflegt werden oder das Pflegeverhältnis auf einer behördlichen Bewilligung beruhen.

Erforderliche Unterlagen für Mitversicherung Pflegekinder:

  • Geburtsurkunde des Pflegekindes
  • Meldezettel über den Hauptwohnsitz des Pflegekindes
  • Pflegebescheid
  • Nach Vollendung des 18. Lebensjahres wird zusätzlich eine Kopie der aktuellen Schul- oder Studienbestätigung benötigt

Kinder nach Vollendung des 18. Lebensjahres wegen Schulausbildung / Studium oder Erwerbslosigkeit:

Wenn Sie für Ihr Kind eine erhöhte Familienbeihilfe beziehen, benötigen wir für die weitere Mitversicherung den entsprechenden Bewilligungsbescheid. Ist Ihr Kind nach dem 18. Geburtstag oder nach Abschluss der Ausbildung arbeitslos, kann die Mitversicherung für bis zu 24 Monate fortgesetzt werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Ausbildung spätestens vor dem 27. Geburtstag abgeschlossen wurde.

Erforderliche Unterlagen Schulausbildung / Studium:

  • Aktuelle Schulbesuchsbestätigung / Studienbestätigung

Erforderliche Unterlagen Bezug erhöhter Familienbeihilfe:

  • Bescheid der erhöhten Familienbeihilfe

Erforderliche Unterlagen Erwerbslosigkeit:

  • Nach Schul- oder Berufsausbildung: Bestätigung über das Ende der Schul- oder Berufsausbildung (z.B. Abschlusszeugnis)
  • Nach Studium: Bestätigung über Abschluss des Studiums (z.B. Diplom) oder über Abbruch des Studiums (Exmatrikulation)

Hinweis:

Ein Angehöriger darf nicht selbst krankenversichert sein (z.B. durch Arbeit, Pension, Arbeitslosengeld) oder gesetzlich von der Mitversicherung ausgeschlossen sein.

Ändern sich die Voraussetzungen, muss dies innerhalb von 14 Tagen vom Mitglied oder dem volljährigen Angehörigen gemeldet werden. Erfolgt keine Meldung, müssen zu Unrecht erhaltene Leistungen rückerstattet werden.

Kontaktmöglichkeiten