Wahlärzt*innen
Kostenerstattung
Bei Behandlung durch Wahlpartner*innen (z.B. ärztliche Hilfe, Zahnbehandlung, Therapeut*innen) zahlen Sie die Kosten zunächst selbst. Wahlpartner*innen sind nicht an Vertragstarife gebunden und legen ihr Honorar frei fest.
Höhe der Kostenerstattung
Die KFA Wien erstattet nach Prüfung der Unterlagen und medizinischer Notwendigkeit den Betrag, den ein*e Vertragspartner*in für dieselbe Leistung erhalten würde, abzüglich allfälliger Selbstbehalte (z.B. Parteienbeitrag, Rezeptgebühr). Leistungserbringer, die in einem Vertragsverhältnis zur KFA Wien stehen (Vertragspartner*innen), haben die im Honorarkatalog vorgesehenen Leistungen direkt mit der KFA Wien zu verrechnen. Privat in Anspruch genommene Leistungen sind von einer Kostenerstattung ausgeschlossen.
Frist für die Einreichung
Reichen Sie Ihre Rechnung innerhalb von 42 Monaten nach Inanspruchnahme der Leistung ein, um eine Kostenerstattung zu erhalten. Bitte beachten Sie, dass kein Kostenersatz erfolgt, wenn die Leistung bereits bei einem anderen Sozialversicherungsträger geltend gemacht wurde.
Bestätigung über Kostenerstattung
Sie erhalten eine Bestätigung über die Höhe der Kostenerstattung zur Vorlage bei privaten Versicherungsunternehmen oder dem Finanzamt entweder auf dem Postweg oder elektronisch, sofern Sie die eZustellung im Rahmen der ID Austria aktiviert haben. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, die Versicherungsbestätigungen über die App "Meine KFA Wien" herunterzuladen.
Weitere Hinweise für die Einreichung
Reichen Sie Antrag, Honorarnote und Zahlungsbeleg als Kopie oder Scan ein, behalten Sie die Originale. Die KFA Wien kann in Anlassfällen das Original für die Rückvergütung verlangen. Erstattet wird höchstens der Betrag, den ein Vertragspartner für dieselbe Leistung erhalten würde, maximal das tatsächlich gezahlte Honorar. Sollten Zahlungen zu Unrecht erfolgt sein, sind diese zurückzuerstatten.
Ausnahmen von der Kostenerstattung
- Leistungen, die keine Krankenbehandlung sind (z.B. Führerscheinuntersuchungen, Schönheitsoperationen)
- Gleichzeitige Inanspruchnahme von Vertragspartner*innen oder Wahlpartner*innen im selben Fachgebiet und mit dem gleichen Behandlungsfall im selben Monat.
- Private Inanspruchnahme von Vertragspartner*innen
- Inanspruchnahme von Spitalsambulanzen oder stationäre Aufenthalte, die vom Landesfonds finanziert werden
- Behandlungen im Zusammenhang mit Kinderwunsch (z.B. In-Vitro-Fertilisation)
- Kein Vorliegen einer Bewilligung
Rechnungen aus dem Ausland
Honorarnoten müssen leserlich und in Deutsch oder Englisch (oder übersetzt) vorliegen. Für Heilmittel ist eine genaue Preisangabe pro Mittel erforderlich. Zusätzlich ist das ausgefüllte Formular Kostenerstattung für Leistungen im Ausland zu übermitteln.
Antragsformular
Kontaktmöglichkeiten
Per E-Mail
Für weitere Informationen wenden Sie sich an: