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Krankenstand & Arbeitsunfähigkeit
Als arbeitsunfähig gilt, wer infolge Krankheit nicht oder nur mit Gefahr einer Verschlimmerung seines Zustandes fähig ist, jene Beschäftigung auszuüben, die die Pflichtversicherung begründet. Anspruchsberechtigte Vertragsbedienstete haben im Fall einer Arbeitsunfähigkeit einen zeitlich begrenzten Entgeltfortzahlungsanspruch.
Beginn der Arbeitsunfähigkeit
Die Krankmeldung wird von Ihrer behandelnden Ärztin / Ihrem behandelnden Arzt ausgestellt, wenn eine Arbeitsunfähigkeit festgestellt wird.
Ende der Arbeitsunfähigkeit
Die Gesundmeldung muss von Ihrer Ärztin / Ihrem Arzt vorgenommen werden.
Krankenstandskontrolle
Wir sind verpflichtet, bei Dienstnehmer*innen im Krankheitsfall das Vorliegen und die Dauer einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zu überprüfen. Die KFA Wien prüft dies durch Anforderung von Befunden und Therapienachweisen. Falls zusätzlich eine persönliche Untersuchung durch den chefärztlichen Dienst der KFA Wien erforderlich ist, werden Sie zu einer Kontrolluntersuchung vorgeladen.
Sollten Sie den Vorladungstermin aus gesundheitlichen Gründen (z.B. bei hohem Fieber) nicht wahrnehmen können, informieren Sie bitte rechtzeitig den Chefärztlichen Dienst der KFA Wien. In diesem Fall benötigen wir eine entsprechende Bestätigung Ihrer behandelnden Ärztin / Ihres behandelnden Arztes.
Ortswechsel während des Krankenstandes
Ein Ortswechsel während eines Krankenstandes ist nur in Ausnahmefällen für insgesamt maximal 14 Tage pro Jahr zulässig und erfordert die vorherige Zustimmung der KFA Wien.
Senden Sie zu diesem Zweck einen schriftlichen Antrag auf Bewilligung des Ortswechsels an den chefärztlichen Dienst der KFA Wien.