Bewilligungen

Bestimmte medizinische Leistungen, als auch Maßnahmen und Mittel um gesund zu werden, sind bewilligungspflichtig. Die Bedingungen für die chefärztliche Bewilligung werden hier angeführt.

Ärztliche Hilfe und gleichgestellte Leistungen

  • Akupunktur

Bei medizinischer Notwendigkeit und bestimmten Indikationen: chronische Schmerzen, Kopfschmerzen, Migräne, Schulter-Arm-Syndrom, Cervikalsyndrom, Schleudertrauma, Spondylopathien, Morbus Scheuermann, Diskopathien, Lumbalgien, Lumboischialgien, degenerative Arthrosen, chronische Arthritiden, Weichteilrheumatismus, Tendinitis, Epikondylopathie und Bursitis.


  • Computertomographie (CT)

ärztliche Zuweisung / Verordnung erforderlich,
eKOS-Leistung, Bewilligungspflicht bis auf Weiteres aufgehoben

  • Ergotherapie
  • Heimdialyse
  • Knochendichtemessung

(bei Personen unter 60 Jahren)

  • Kernspintomographie (MRT) ärztliche Zuweisung / Verordnung erforderlich

(bei Durchführung durch Fachärzt*innen für Dermatologie, Chirurgie oder Plastische Chirurgie)

  • Besondere Laboruntersuchungen, wenn nicht in der Honorarordnung für Vertragsärzt*innen angeführt
  • Logopädische Behandlung
  • Nuklearmedizinische Untersuchung

(nur außerhalb von Vertragskrankenhäusern erstattungsfähig)

  • Physiotherapeutische Behandlungen
  • Psychotherapie
  • Stoßwellentherapie

(Bei Durchführung durch Fachärzt*innen für Orthopädie, Physikalische Medizin oder Unfallchirurgie, max. 3x pro Gelenk / Jahr)

  • Ambulante Tumorbehandlungen mit Protonen- oder Kohlenstoffionenbestrahlung

(nach Empfehlung des multidisziplinären Tumorboards)


Hinweis: Eine ärztliche Verordnung bzw. Zuweisung ist ab Ausstellungsdatum 3 Monate gültig. Handelt es sich um einen bewilligungspflichtigen Heilbehelf oder um eine bewilligungspflichtige Zuweisung oder Verordnung, beginnt diese Frist erst mit unserem Bewilligungsdatum zu laufen.

Anstaltspflege

Aufnahme in eine Krankenanstalt im Fall

  • Einer geplanten Behandlung oder Untersuchung im Ausland
  • Einer Sterilisation, Schwangerschaftsunterbrechung, Geschlechtsumwandlung
  • Einer operativen Maßnahme zur Gewichtsreduktion

Heilbehelfe und Hilfsmittel

Entsprechend der Krankenordnung der KFA Wien

Heilmittel

Der seit 2005 geltende Erstattungskodex (EKO) legt verbindlich fest, welche Medikamente von der Sozialversicherung übernommen werden. Viele zuvor bewilligungspflichtige Präparate sind seither direkt verschreibbar.
Für bewilligungspflichtige Medikamente ist die elektronische Antragstellung durch die behandelnde Ärztin bzw. den behandelnden Arzt vorgesehen. Arzneimittel außerhalb des EKO sind nur in medizinisch begründeten Ausnahmefällen erstattungsfähig, darüber entscheidet der chefärztliche Dienst.
Der Erstattungskodex listet alle in Österreich grundsätzlich erstattungsfähigen Medikamente. Er wird vom Dachverband der Sozialversicherungsträger herausgegeben und monatlich aktualisiert.

Informationen zum Erstattungskodex

Kieferorthopädische Behandlung

Alle Behandlungen, nicht aber Reparaturen kieferorthopädischer Apparate. Die anspruchsberechtigte Person hat den vom*von der Zahnbehandler*in erstellten Behandlungsplan vorzulegen, der einen Befund, einen Therapievorschlag, die Angabe der vorgesehenen Apparate und eine Behandlungsprognose enthalten soll. Die Bewilligung ist für jedes Behandlungsjahr einzuholen.

Medizinische Hauskrankenpflege

Bewilligungspflichtig mit ärztlicher Verordnung.

Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit, Gesundheitsfürsorge

Alle Maßnahmen wie z.B. Kuraufenthalte.

Krankentransport

Krankentransporte bei einer Serienbehandlung (ausgenommen zur Dialyse, Chemo- oder Strahlentherapie) sind mit Transportschein bewilligungspflichtig.

Zahnersatz

Jede Art von Zahnersatz, ausgenommen Reparaturen.

Spezifische Operationen

Spezifische Operationen, die nicht von vornherein dem klar definierten Zweck der Krankenbehandlung dienen, benötigen vor dem Eingriff eine chefärztliche Bewilligung. Für die medizinische Entscheidung sind fachärztliche Dokumente erforderlich.

Kontaktmöglichkeiten