Bewilligungen
Bestimmte medizinische Leistungen, als auch Maßnahmen und Mittel um gesund zu werden, sind bewilligungspflichtig. Die Bedingungen für die chefärztliche Bewilligung werden hier angeführt.
Ärztliche Hilfe und gleichgestellte Leistungen
- Akupunktur
Bei medizinischer Notwendigkeit und bestimmten Indikationen: chronische Schmerzen, Kopfschmerzen, Migräne, Schulter-Arm-Syndrom, Cervikalsyndrom, Schleudertrauma, Spondylopathien, Morbus Scheuermann, Diskopathien, Lumbalgien, Lumboischialgien, degenerative Arthrosen, chronische Arthritiden, Weichteilrheumatismus, Tendinitis, Epikondylopathie und Bursitis.
- Computertomographie (CT)
ärztliche Zuweisung / Verordnung erforderlich,
eKOS-Leistung, Bewilligungspflicht bis auf Weiteres aufgehoben
- Ergotherapie
- Heimdialyse
- Knochendichtemessung
(bei Personen unter 60 Jahren)
- Kernspintomographie (MRT) ärztliche Zuweisung / Verordnung erforderlich
(bei Durchführung durch Fachärzt*innen für Dermatologie, Chirurgie oder Plastische Chirurgie)
- Besondere Laboruntersuchungen, wenn nicht in der Honorarordnung für Vertragsärzt*innen angeführt
- Logopädische Behandlung
- Nuklearmedizinische Untersuchung
(nur außerhalb von Vertragskrankenhäusern erstattungsfähig)
- Physiotherapeutische Behandlungen
- Psychotherapie
- Stoßwellentherapie
(Bei Durchführung durch Fachärzt*innen für Orthopädie, Physikalische Medizin oder Unfallchirurgie, max. 3x pro Gelenk / Jahr)
- Ambulante Tumorbehandlungen mit Protonen- oder Kohlenstoffionenbestrahlung
(nach Empfehlung des multidisziplinären Tumorboards)
Hinweis: Eine ärztliche Verordnung bzw. Zuweisung ist ab Ausstellungsdatum 3 Monate gültig. Handelt es sich um einen bewilligungspflichtigen Heilbehelf oder um eine bewilligungspflichtige Zuweisung oder Verordnung, beginnt diese Frist erst mit unserem Bewilligungsdatum zu laufen.
Anstaltspflege
Aufnahme in eine Krankenanstalt im Fall
- Einer geplanten Behandlung oder Untersuchung im Ausland
- Einer Sterilisation, Schwangerschaftsunterbrechung, Geschlechtsumwandlung
- Einer operativen Maßnahme zur Gewichtsreduktion
Heilbehelfe und Hilfsmittel
Entsprechend der Krankenordnung der KFA Wien
- Badewannenbrett, Badewannenlifter
- Bandagen, Verbandsmaterial, Wundverschlusssystem
- Betteinlagen, Bettbeutel, Bettgalgen
- Inkontinenzartikel, sofern diese den Quartalsbedarf überschreiten, Bettnässer-Alarmsystem
- Blutdruckmessgeräte
- Mess- und Therapiegeräte für Diabetesbehandlung (z.B. Blutzuckermessgerät, Lanzetten, CGM-Systeme, Insulinpumpen und Messstreifen)
- Trifokalbrillen, Kontaktlinsen, Lupenbrillen, Lesegeräte, Kantenfilterbrillen, Miyosmartgläser
- Krankenbett, Transferbrett, Antidekubitusversorgung (z.B. Dekubitusmatratzen, Wechseldruckmatratzen)
- Hörapparat
- Kompressionsstrümpfe und -hose, sofern es sich um Maßanfertigungen handelt
- Krankenfahrstuhl sowie Dusch- und Toilettenstuhl
- Gehilfen
- Medizinische Geräte
- Elektrostimulationsgeräte leihweise
- Körperersatzstücke (Prothesen)
- Tragbare Defibrillationswesten
- Milchpumpen-Leihgeräte, sofern deren Verwendung über drei Monate hinaus erfolgt
- Orthopädischer Schuh einschließlich Ausgestaltung, Adaptierung eines Konfektionsschuhes
- Patientenlifter
- Perücken bei Haarverlust durch eine Erkrankung (bei Chemotherapie bewilligungsfrei)
- Pulsoximeter
- Rollstuhl
- Sauerstofftherapie bei manifesten Lungenerkrankungen
- Schienen inkl. Motorschienen leihweise
- Systeme zur Sekretmobilisation („Hustenassistent“)
- Systeme zur Behandlung der Schlafapnoe
- TENS-Gerät
- Toilettensitzerhöhung, Toilettenstützgestell, Zimmertoilette
- Herz-Atem-Monitore leihweise
- Schwimmschutzotoplastiken für Kinder
Heilmittel
Der seit 2005 geltende Erstattungskodex (EKO) legt verbindlich fest, welche Medikamente von der Sozialversicherung übernommen werden. Viele zuvor bewilligungspflichtige Präparate sind seither direkt verschreibbar.
Für bewilligungspflichtige Medikamente ist die elektronische Antragstellung durch die behandelnde Ärztin bzw. den behandelnden Arzt vorgesehen. Arzneimittel außerhalb des EKO sind nur in medizinisch begründeten Ausnahmefällen erstattungsfähig, darüber entscheidet der chefärztliche Dienst.
Der Erstattungskodex listet alle in Österreich grundsätzlich erstattungsfähigen Medikamente. Er wird vom Dachverband der Sozialversicherungsträger herausgegeben und monatlich aktualisiert.
Kieferorthopädische Behandlung
Alle Behandlungen, nicht aber Reparaturen kieferorthopädischer Apparate. Die anspruchsberechtigte Person hat den vom*von der Zahnbehandler*in erstellten Behandlungsplan vorzulegen, der einen Befund, einen Therapievorschlag, die Angabe der vorgesehenen Apparate und eine Behandlungsprognose enthalten soll. Die Bewilligung ist für jedes Behandlungsjahr einzuholen.
Medizinische Hauskrankenpflege
Bewilligungspflichtig mit ärztlicher Verordnung.
Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit, Gesundheitsfürsorge
Alle Maßnahmen wie z.B. Kuraufenthalte.
Krankentransport
Krankentransporte bei einer Serienbehandlung (ausgenommen zur Dialyse, Chemo- oder Strahlentherapie) sind mit Transportschein bewilligungspflichtig.
Zahnersatz
Jede Art von Zahnersatz, ausgenommen Reparaturen.
Spezifische Operationen
Spezifische Operationen, die nicht von vornherein dem klar definierten Zweck der Krankenbehandlung dienen, benötigen vor dem Eingriff eine chefärztliche Bewilligung. Für die medizinische Entscheidung sind fachärztliche Dokumente erforderlich.
Erforderliche Unterlagen für bewilligungspflichtige Operationen
Kontaktmöglichkeiten
Per E-Mail
Für weitere Informationen wenden Sie sich an den Kundendienst der KFA Wien: