Zahnspange / Kieferorthopädie

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In den Bereich der Zahnbehandlung fallen auch Zahnspangen, die sogenannten Kieferregulierungen. Dabei wird zwischen Behandlungen mit abnehmbaren und festsitzenden Geräten unterschieden.

Kieferregulierungen sind eine Leistung der KFA Wien, wenn damit Gesundheitsschädigungen verhindert werden und sie nicht nur aus kosmetischen Gründen durchgeführt werden. Vor allem bei Kindern ist häufig eine kieferorthopädische Behandlung notwendig, um etwaige Zahnfehlstellungen rechtzeitig korrigieren zu können. Für jedes Behandlungsjahr ist eine Bewilligung zu beantragen.

Gratiszahnspange

Für Kinder und Jugendliche (bis zum vollendeten 18. Lebensjahr), die unter einer erheblichen Zahn- oder Kieferfehlstellung leiden, werden von der KFA Wien die Kosten für bestimmte Zahnspangen zur Gänze übernommen.

Die Gratiszahnspange wird als interzeptive (frühkindliche) kieferorthopädische Behandlung bis zum 10. Lebensjahr und / oder als kieferorthopädische Behandlung bis zum 18. Lebensjahr erbracht und ist unter folgenden Voraussetzungen eine kostenfreie Vertragsleistung:

  • Vorliegen einer erheblichen Zahn- oder Kieferfehlstellung (Interzeptive Behandlung: IOTN Grad 4 oder 5, Hauptbehandlung: IOTN 4 oder 5)
  • Behandlungsbeginn der interzeptiven Behandlung vor Vollendung des 10. Lebensjahres
  • Behandlungsbeginn der Hauptbehandlung vor Vollendung des 18. Lebensjahres
  • Inanspruchnahme eines entsprechenden Vertragsinstituts

Kosmetische Zahnspangen (mit z.B. weißen Brackets) sind Privatleistungen und selbst zu bezahlen. Die KFA Wien hat keine Verträge mit niedergelassenen Vertragskieferorthopäd*innen abgeschlossen, daher besteht hier keine Möglichkeit der Direktverrechnung.

Hier finden Sie unsere Vertragsinstitute, die mit der KFA Wien kieferorthopädische Behandlungen abrechnen können:

Interzeptive Behandlung (vor dem 10. Lebensjahr)

Die Behandlungspauschale wird einmalig geleistet. Damit sind sämtliche im Zusammenhang mit der Behandlung notwendigen Maßnahmen und Apparate abgegolten.

Zwischen dem Abschluss einer interzeptiven Behandlung und dem Beginn einer allfälligen kieferorthopädischen Hauptbehandlung muss mindestens 1 Jahr Behandlungsunterbrechung liegen. Vor einer allfälligen KFO-Hauptbehandlung ist eine neuerliche IOTN Anspruchsprüfung durchzuführen.

Kontaktmöglichkeiten