Heilbehelfe & Hilfsmittel
Was sind Heilbehelfe und Hilfsmittel?
- Behelfe, die zur Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen oder
- Gegenstände und Vorrichtungen, die geeignet sind, die Funktion fehlender oder unzulänglicher Körperteile zu übernehmen. Sie mildern und beseitigen auch körperliche oder psychische Beeinträchtigungen, die mit einer Verstümmelung, Verunstaltung oder einem Gebrechen verbunden sind.
Beispiele für Heilbehelfe und Hilfsmittel
- Sehbehelfe (Brillen, Kontaktlinsen)
- Orthopädische Maßschuhe und Einlagen
- Hörgeräte
- Prothesen
Bezug von Heilbehelfen und Hilfsmitteln
Heilbehelfe und Hilfsmittel werden ausschließlich mit ärztlicher Verordnung über Fachbetriebe (z.B. Bandagist*innen, Optiker*innen, Orthopädieschuhmacher*innen) abgegeben, die überwiegend Vertragspartner*innen der KFA Wien sind.
In manchen Fällen ist eine Bewilligung der KFA Wien erforderlich, die in der Regel direkt durch den Vertragspartner eingeholt wird. Welche Produkte bewilligungspflichtig sind, erfahren Sie beim jeweiligen Lieferanten.
Für Heilbehelfe und Hilfsmittel ist grundsätzlich eine Kostenbeteiligung vorgesehen. Die KFA Wien übernimmt die Kosten bis zur in der Krankenordnung festgelegten Höhe. Bei Bezug über nicht-vertragliche Lieferanten vergütet die KFA Wien nach Abzug der Kostenbeteiligung nur den Betrag, der bei Vertragslieferanten bezahlt werden würde.
Eine ärztliche Verordnung bzw. Zuweisung ist ab Ausstellungsdatum 3 Monate gültig. Handelt es sich um einen bewilligungspflichtigen Heilbehelf oder um eine bewilligungspflichtige Zuweisung oder Verordnung, startet diese Frist erst mit unserem Bewilligungsdatum.
Befreiung vom Kostenanteil
Kostenfrei für:
- Mitglieder bzw. anspruchsberechtigte Angehörige unter 15 Jahren
- Mitglieder bzw. anspruchsberechtigte Angehörige mit Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe
- Personen, die von der Entrichtung der Rezeptgebühr befreit sind.
- Heilbehelfe und Hilfsmittel, die im Rahmen der medizinischen Rehabilitation abgegeben werden.
Gebrauchsdauer für Heilbehelfe und Hilfsmittel
Für viele Heilbehelfe und Hilfsmittel ist eine Gebrauchsdauer vorgesehen. Benötigen Sie vor Ablauf dieser Gebrauchsdauer einen neuen, vergleichbaren Behelf, so ist die Neubeistellung jedenfalls unter Angabe der Gründe vorbewilligungspflichtig. Die genauen Gebrauchsdauern finden Sie in der folgenden Tabelle und in der Krankenordnung der KFA Wien.
Heilbehelfe / Hilfsmittel | Gebrauchsdauer |
| Augenprothesen | 1 Jahr |
| Hörapparate | 5 Jahre |
| Orthopädische Schuhe | |
| a) bei erstmaliger Anschaffung: zwei Paar | 2 Jahre |
| b) in weiterer Folge: ein Paar | 1 Jahr |
| c) Kinder bis 14 Jahre: ein Paar | 1 Jahr |
| Zurichtungen an Konfektionsschuhen | 6 Monate |
| a) Kinder bis 14 Jahre | 3 Monate |
| Orthopädische Hilfsmittel | 2 Jahre |
| Schuheinlagen | 1 Jahr |
| Ober- und Unterarmprothesen | 5 Jahre |
| Ober- und Unterschenkelprothesen | 4 Jahre |
| Chirurgische Bandagen | 2 Jahre |
| Sehbehelfe bei gleichbleibender Sehschärfe | 2 Jahre |
| Perücken | 1 Jahr |
Versorgung mit Leihgeräten
Bestimmte Heilbehelfe und Hilfsmittel werden von der KFA Wien bzw. von den Vertragspartnern leihweise zur Verfügung gestellt.
- Flüssigsauerstoff
- Sauerstoffkonzentrator
- Schlafapnoegeräte (CPAP/BiPAP)
- Wundheilsysteme
Versorgung über Depot der KFA Wien
Einige Hilfsmittel stellt die KFA Wien direkt aus ihrem Depot bereit. Für die Einreichung ist eine ärztliche Verordnung und eine chefärztliche Vorbewilligung erforderlich.
- Antidekubitusmatratze (Voraussetzung: ab Dekubitusgrad III inkl. Fotodokumentation)
- Badewannenlifte
- Dusch- und Toilettenstuhl
- Patient*innenlifte
- Pflegebett (Voraussetzung: ab Pflegestufe V)
- Rollstuhl
Die häufigsten Heilbehelfe und Hilfsmittel
Hier finden Sie ausführliche Informationen zu den am häufigsten benötigten Heilbehelfen und Hilfsmitteln.
- Brillen und Kontaktlinsen
Der Kostenanteil für Sehbehelfe (Brillen u. Kontaktlinsen) beträgt 20 % der Kosten, der Mindestselbstbehalt beträgt EUR 46,20.
Kinder bis zum vollendeten 15. Lebensjahr zahlen keinen Kostenanteil.
Für Personen ab dem 50. Lebensjahr und bei einer Addition von mindestens +2 Dioptrien zwischen Nah- und Fernbereich, werden die Kosten für Trifokalbrillen von der KFA Wien abzüglich dem Selbstbehalt übernommen.Kunststoffgläser werden bis zum Vertragstarif bewilligt für:
- Kinder bis zum vollendeten 15. Lebensjahr
- geistig und motorisch behinderte Personen
- besondere medizinische Indikationen wie mind. 6 Dioptrien
Kontaktlinsen werden bei besonderen medizinischen Indikationen bis zum Vertragstarif bewilligt.
- Orthopädische Maßschuhe und Einlagen
Für medizinisch notwendige orthopädische Maßschuhe oder orthopädische Zurichtungen am Konfektionsschuh werden von der KFA Wien die tarifmäßigen Kosten übernommen. Für lose Schuheinlagen übernimmt die KFA Wien einen Kostenanteil in Höhe von 80 %, der Mindestselbstbehalt für Patient*innen beträgt EUR 46,20.
- Hörgeräte
Es werden je nach Hörverlust Hinter-dem-Ohr-Geräte oder In-dem-Ohr-Geräte zum Vertragstarif von der KFA Wien übernommen. Ein Kostenanteil ist nicht zu bezahlen.
- Arm- und Beinprothesen
Je nach Aktivität und körperlichen Voraussetzungen des*der Patient*in erfolgt die Anpassung der Prothese. Die tarifmäßigen Kosten werden von der KFA Wien übernommen. Ein Kostenanteil wird nicht eingehoben.
- Inkontinenzartikel
Notwendige Inkontinenzartikel wie Einlagen, Windeln und Netzhosen werden durch einen Vertragspartner der KFA Wien beigestellt. Die KFA Wien übernimmt die Tarifkosten für einen Quartalsbedarf zu 100%.
- Diabetikerversorgung
Für Ihren Diabetesbedarf ist eine ärztliche Verordnung erforderlich, die an den Chefärztlichen Dienst der KFA Wien übermittelt wird. Nach Bewilligung erhalten Sie die Lieferung direkt von unseren Vertragspartner*innen an die auf der Verordnung angegebenen Adresse.
- Heilnahrung
Zur Heilnahrung zählen Produkte der enteralen Ernährung (Sonden- und Trinknahrung) sowie der parenteralen Ernährung.
Voraussetzung für die Kostenübernahme ist eine ärztliche Verordnung sowie die Bewilligung durch den Chefärztlichen Dienst der KFA Wien. Nach erfolgter Genehmigung wird die Heilnahrung vom Vertragspartner*innen direkt an die auf der Verordnung angegebene Adresse geliefert.
Für Diätprodukte und Nahrungsergänzungsmittel besteht kein Anspruch auf Kostenübernahme.