Nähere Informationen zur Ärztliche Versorgung
Parteienbeitrag – Kostenbeteiligung der Mitglieder
Allgemeine Informationen zur Kostenbeteiligung
Für gewisse Leistungen hebt die KFA Wien gemäß ihren Satzungen bzw. ihrer Krankenordnung eine Kostenbeteiligung von ihren Anspruchsberechtigten ein.
Kostenbeteiligungen fallen in folgenden Bereichen an:
- Spitalkostenbeitrag bei stationären Spitalsaufenthalten
- Parteienbeitrag bei Kur-, GVA- oder Rehabilitationsaufenthalten
- Selbstbehalte bei bestimmten Leistungen im Bereich Zahngesundheit
- Selbstbehalte bei Heilbehelfen
- Rezeptgebühr bei Heilmitteln
Die Kostenbeteiligungen werden auch im Rahmen der Kostenrückerstattung berücksichtigt und vermindern den entsprechenden Rückerstattungsbetrag.
Anstaltspflege
Der direkt an die jeweilige Krankenanstalt gemäß Krankenanstaltengesetz zu zahlende Spitalkostenbeitrag in der allgemeinen Gebührenklasse einer stationären öffentlichen Krankenanstalt bzw. im Sanatorium Hera dient als Beitrag zu den Verpflegungskosten. Dieser Beitrag wird von den Krankenanstalten für höchstens 28 Tage im Kalenderjahr eingehoben.
Außer dieser Kostenbeteiligung erwachsen unseren Mitgliedern und den anspruchsberechtigten Angehörigen keine zusätzlichen Kosten.
Von der Entrichtung des Kostenbeitrages sind Inhaber*innen von Amtsbescheinigungen nach dem Opferfürsorgegesetz, eines Opferausweises und jene Mitglieder, die von der Rezeptgebühr befreit sind, ausgenommen. Außerdem kann auf Ansuchen eines Mitglieds bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit von der Einhebung des Kostenbeitrags abgesehen bzw. der eingehobene Kostenbeitrag rückerstattet werden. Frauen, die sich auf Grund der Mutterschaft und Geburt in Anstaltspflege befinden, sind ebenfalls von diesem Beitrag befreit.
Kur/GVA/Rehabilitation
Kur- und GVA-Aufenthalte sind freiwillige Leistungen. Die Kosten übernimmt größtenteils die KFA Wien – gemäß der Krankenordnung wird eine Selbstbeteiligung für den gesamten Aufenthalt vorgeschrieben:
| Selbstbeteiligung für Kuraufenthalte: | EUR 624,75 |
| Selbstbeteiligung für GVA-Aufenthalte: | EUR 677,46 |
(Jahresbeitrag 2026)
Die Selbstbeteiligung entfällt, wenn Sie von der Rezeptgebühr befreit sind.
Der Kostenbeitrag ist direkt in der Einrichtung oder per Rechnung bis 14 Tage vor Antritt zu leisten.
Für Rehabilitationsaufenthalte ist ein Selbstbehalt von EUR 15,59 (Jahresbeitrag 2026) für maximal 28 Tage pro Kalenderjahr zu bezahlen.
Kur und Gesundheitsvorsorge Aktiv
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Rehabilitation
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Zahngesundheit
Für Leistungen im Bereich des unentbehrlichen Zahnersatzes ist ein Selbstbehalt in Höhe von 20% des jeweiligen Vertragstarifes zu tragen. Nachträgliche Reparaturarbeiten sind bei der KFA Wien selbstbehaltsfrei.
Für kieferorthopädische Behandlungen ist ein Selbstbehalt in Höhe von 30% des jeweiligen Vertragstarifes zu tragen. Reparaturarbeiten und Leistungen im Rahmen der Gratiszahnspange für Kinder und Jugendliche sind selbstbehaltsfrei.
Für die Mundhygiene für Erwachsene ist ein Selbstbehalt in Höhe von 20% des KFA-Tarifs vorgesehen (derzeit EUR 23,00).
Zahngesundheit
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Heilbehelfe
Für Heilbehelfe ist eine Kostenbeteiligung in Höhe von 20% des jeweiligen Tarifsatzes, mindestens jedoch EUR 46,20 (Jahresbeitrag 2026) vorgesehen.
Bei ständig benötigten Heilbehelfen (z.B. Inkontinenzprodukte, Verbandstoffe bei chronischen Wunden, Sonden- und Spül- bzw. Absaugkatheter, Messstreifen für Diabetiker*innen oder Stomaversorgung), die nur einmal oder nur kurzfristig verwendet werden können und daher mindestens einmal im Monat erneuert werden müssen, beträgt die Kostenbeteiligung immer 20% des jeweiligen Tarifsatzes.
Für Leistungen im Bereich Diabetikerbedarf fällt keine Kostenbeteiligung an.
Von der Entrichtung der Kostenbeteiligung sind folgende Personen befreit:
- Mitglieder und Angehörige, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben bzw. für die ohne Rücksicht auf das Lebensalter Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe besteht
- Mitglieder, die von der Rezeptgebühr befreit sind
- Auf Antrag bei besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit
Hilfsmittel
Für jedes Heilmittel, das Sie in einer öffentlichen Apotheke oder Hausapotheke beziehen, ist eine Rezeptgebühr zu entrichten.
Die Rezeptgebühr beträgt EUR 7,55 (Jahresbeitrag 2026) pro Packungseinheit. Liegen die Kosten des Heilmittels unter der Rezeptgebühr, so müssen Sie das Medikament selbst bezahlen.
Die Rezeptgebühr stellt eine Form der Kostenbeteiligung des Versicherten dar und wird gleich direkt von der Apotheke eingehoben.
Heilbehelfe & Hilfsmittel
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Von der Entrichtung der Rezeptgebühr sind folgende Personen befreit:
- Bezieher*innen von Ergänzungszulagen zum Ruhe- oder Versorgungsgenuss (§ 30 der Pensionsordnung 1995) und Bezieher*innen einer Ausgleichszulage (Vierter Teil Abschnitt V, ASV)
- Inhaber*innen von Amtsbescheinigungen nach dem Opferfürsorgegesetz und Inhaber*innen eines Opferausweises
- Auf Ansuchen eines Mitglieds kann auch in anderen Fällen bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit von der Einhebung der Rezeptgebühr abgesehen bzw. die eingehobene Rezeptgebühr rückerstattet werden.
Weiters besteht eine Obergrenze für die Rezeptgebühr. Diese ist ohne Berücksichtigung der Sonderzahlungen mit zwei Prozent am jährlichen Nettoeinkommen des Mitglieds für das Mitglied und seine anspruchsberechtigten Angehörigen zu bemessen. Wird die Rezeptgebührenobergrenze überschritten, ist für den Bezug weiterer Heilmittel keine Rezeptgebühr mehr zu entrichten.
Rezeptgebührenbefreiung
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