Zahnersatz

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Ein Zahnersatz, der entweder in abnehmbarer oder festsitzender Form gefertigt werden kann, wird von der KFA Wien nur übernommen, wenn er unentbehrlich ist, um eine Gesundheitsstörung zu vermeiden oder eine Verunstaltung zu beseitigen. Der unentbehrliche Zahnersatz ist im Allgemeinen ein abnehmbarer Zahnersatz samt medizinisch-technisch notwendiger Halteelemente (Klammerzahnkronen).

Abnehmbarer Zahnersatz

Zum abnehmbaren Zahnersatz gehören Teil- und Totalprothesen aus Kunststoff oder Metall. Jeder abnehmbare Zahnersatz ist individuell zu beurteilen und bewilligungspflichtig. Ihr*e Zahnbehandler*in stellt Ihnen eine Verordnung für Ihren notwendigen Zahnersatz, die Sie im Anschluss bei der KFA Wien zur Bewilligung einreichen können.

Wurde bereits ein herausnehmbarer Zahnersatz durch einen Krankenversicherungsträger bewilligt und finanziert, kann die KFA Wien nach Ablauf der vorgesehenen Frist eine Kostenübernahme bzw. einen Rückersatz gewähren:

  • Metallgerüstprothese und totale Kunststoffprothese: nach sechs Jahren
  • Teilkunststoffprothese: nach vier Jahren

Eine Bewilligung oder ein Kostenersatz vor Ablauf dieser Tragedauer ist nur mit besonderer medizinischer Begründung und einem Panoramaröntgen möglich.

Kostenerstattung

Bei Nicht-Vertragspartner*innen können Sie nach erbrachter Leistung die bezahlte Honorarnote bei der KFA Wien zum allfälligen tarifmäßigen Kostenersatz einreichen.

Behandlungsbeitrag

Bei einem Sofortzahnersatz, einer Kunststoffprothese, einer Metallgerüstprothese und bestimmten Kronen beträgt der Behandlungsbeitrag jeweils 20% der tarifmäßigen Kosten. Seit 01.04.2025 wird der Behandlungsbeitrag direkt von Ihrer Zahnbehandlerin/Ihrem Zahnbehandler eingehoben.

Festsitzender Zahnersatz

Dieser Zahnersatz ist im vorhandenen Gebiss fix eingearbeitet und kann nicht entnommen werden. Dazu zählen zum Beispiel Zahnkronen, Stiftzähne, Zahnbrücken oder Implantate.

Da es sich beim festsitzenden Zahnersatz um keine Vertragsleistung handelt, kann Ihr*e Zahnbehandler*in - auch wenn er*sie ein Vertragspartner*in der KFA Wien ist - diese Leistung nicht direkt mit der KFA Wien verrechnen. Für diese Form des Zahnersatzes ist ein Kostenzuschuss nach den Bestimmungen der Satzung vorgesehen.

Die Honorarnote Ihrer Zahnbehandlerin/Ihres Zahnbehandlers müssen Sie vorab selbst bezahlen und können diese dann bei der KFA Wien zur Rückerstattung eines allfälligen Kostenzuschusses (Höhe laut Satzung) einreichen.

Kontaktmöglichkeiten